Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
3. |
Zu den Artikeln 8 und 23: Die Bestimmungen von Artikel 8 und 23 finden auf die Einkünfte, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft oder Personenvereinigung, die für die Besteuerung wie ein Rechtsträger behandelt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, oder auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen, das einer solchen Gesellschaft oder Personvereinigung gehört, deren Kapital zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar nicht in Singapur ansässigen Personen gehört, nur dann Anwendung, wenn diese Gesellschaft oder Personenvereinigung nachweist, dass die auf diese Einkünfte entfallende singapurische Steuer der Höhe nach der singapurischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte angefallen wäre, wenn die singapurische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mit Section 13 A des Singapore Income Tax Act übereinstimmen oder ihr entsprechen. |
4. |
Zu Artikel 25: Dieser Artikel hindert die Republik Singapur nicht an der Anwendung von Section 42 A des Income Tax Act (Chapter 134). |
5. |
Zu Artikel 26 Absatz 5: Die folgenden Fälle können nicht einem Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens unterworfen werden:
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