Leitsatz
Prozesskosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des – andere Personen als Erben bestimmenden – Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine → Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört.
Als Betriebsausgaben sind die Aufwendungen abziehbar, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Maßgebend dafür ist, ob ein für die Veranlassung durch eine Einkunftsart ausreichener wirtschaftlicher Zurechnungszusammenhang besteht.
Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang ist bei Prozesskosten und den damit im Zusammenhang stehenden Folgekosten dann gegeben, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart dergestalt zusammenhängt, dass er durch sie verursacht oder veranlasst ist. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre , sind auch die Prozesskosten steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ist der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang und damit der Erwerb durch Erbfall ein privater Erwerb, können die Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, nicht dem betrieblichen Bereich des Steuerzahlers zugeordnet werden, und zwar auch nicht, wenn zum Erbteil ein Gewerbebetrieb gehört. Die Aufwendungen sind nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen bzw. steuerpflichtigen Gewinn zu erzielen, verursacht, sondern resultieren unmittelbar aus dem als Vorgang der Privatsphäre anzusehenden Erbfall.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, erst der erfolgreich geführte Rechtsstreit habe es ermöglicht, gewerbliche Einkünfte zu erzielen. Die Entstehung der Kosten in der Privatsphäre wird davon nicht berührt. Die Rechtsstreitigkeiten dienten in erster Linie dem Zweck, den Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Kläger zu erreichen, nicht der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie betrafen damit die private Vermögenssphäre des Klägers. Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann nach der neueren Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn es dabei um eine entgeltliche → Erbauseinandersetzung geht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.06.1999, III R 37/98