Rz. 1

Nach Art. 2 der EU-Bilanzrichtlinie vom 26.06.2013 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse nach EU-Recht wie folgt definiert:

  • Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere auf einem geregeltem Markt zugelassen sind;
  • Kreditinstitute;
  • Versicherungsunternehmen;
  • Unternehmen, die von Mitgliedstaaten von öffentlichem Interesse bestimmt werden.

Aufgrund des öffentlichen Interesses unterliegen diese Unternehmen [Public Interest Entities ("PIES")] innerhalb des Rechtsraums der EU besonderen Regelungen, die sich auf die Rechnungslegung und Unternehmensüberwachung beziehen.

 

Rz. 2

Der deutsche Gesetzgeber definiert in Anlehnung an die Vorgaben der EU den Begriff der Unternehmen von öffentlichem Interesse wie folgt:[1]

 

Rz. 3

Auf die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse sind die Vorschriften des "Dritten Unterabschnitts. Prüfung" des HGB[2] nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse v. 16.4.2014 (EU-APrVO)[3] anzuwenden ist.[4]

Hieraus folgt, dass bei prüfungspflichtigen Unternehmen, die nicht zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse gehören ("Non-PIES"), die allgemeinen Vorschriften des "Dritten Unterabschnitts. Prüfung" des HGB zu beachten sind. Dies gilt sowohl für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.[5]

Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sind hingegen neben den allgemeinen Vorschriften des "Dritten Unterabschnitts. Prüfung" des HGB die speziellen Regelungen der EU-APrVO sowohl bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zu beachten. Die zusätzlichen Regelungen der EU-APrVO sind grundsätzlich auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.6.2016 enden.[6]

Darüber hinaus haben zwischenzeitlich Regelungen, die die Rechnungslegung und Prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, expliziten Eingang in eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts gefunden.

Ziel der EU-AprVO ist es, die Transparenz auf dem Wirtschaftsprüfermarkt zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Jahres- und Konzernabschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse zu stärken.

[2] Vgl. § 316 bis 324a HGB.
[3] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2015 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses der Kommission, in Amtsblatt der Europäischen Union v. 27.5.2014, L 158/77-L 158/112; Amtsblatt der Europäischen Union v. 11.6.2014, L 170/66.
[5] Vgl. "Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht"; "Konzernabschlussprüfung".
[6] Vgl. § Art. 44 EU-AprVO.

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