Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Erfüllt eine Psychotherapeutische Privatklinik nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, kann sie gleichwohl gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein. Die Klinik kann sich unmittelbar auf Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
Sachverhalt
Die klagende Klinik für Psychotherapie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34% und 47% des Gesamtumsatzes aus.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall war, seien ihre Leistungen nicht umsatzsteuerfrei.
Entscheidung
Zwar sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht erfüllt. Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform.
Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbringen wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher kann sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die Klägerin bietet insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. gem. §108 SGB V zugelassene Kliniken an und behandelt gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher sind ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.
Hinweis
Beim BFH ist insoweit Revision anhängig (Az. V R 20/14). Das Urteil des FG Münster entspricht der derzeitigen Rechtsprechung (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.7.2013, 4 K 104/12, Revision anhängig, Az. beim BFH: XI R 38/13; sowie FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2012, 14 K 2883/10, Revision anhängig, Az. beim BFH: XI R 8/13). Bis zur Entscheidung des BFH in den 3 Revisionsverfahren sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 18.03.2014, 15 K 4236/11 U