1.1 Üblicher Endpreis am Abgabeort
Die Bewertung des Vorteils für eine kostenlos oder verbilligt überlassene Ware oder Dienstleistung richtet sich nach dem Preis, der in der Mehrzahl der Verkaufsfälle, d. h. bei der umsatzstärksten Filiale, am Abgabeort von Letztverbrauchern tatsächlich gezahlt wird. Übliche Preisnachlässe werden deshalb bei der Bewertung einer Ware oder Dienstleistung berücksichtigt. Der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein.
Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter gleichen Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. Für die Ermittlung dieses Werts kommt es nicht darauf an, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden. Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. Der Endpreis kann auch der im Inland angebotene günstigste Marktpreis sein.
Schätzung bei fehlendem Endpreis
Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, ist eine Schätzung des Werts des Sachbezugs i. H. der vom Arbeitgeber hierfür getragenen Aufwendungen zulässig. Für Sachverhalte, bei denen eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten wird und ein üblicher Endpreis nur im – zumeist sehr aufwendigen und streitanfälligen – Schätzungsweg ermittelt werden kann, ist der Wertansatz i. H. der Arbeitgeberkosten eine praktikable Bewertungsmöglichkeit. Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind zuzüglich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verpackungs- oder Versandkosten) anzusetzen, da der Arbeitnehmer als Endverbraucher sowohl die Umsatzsteuer als auch sämtliche Nebenkosten tragen muss. Der pauschale Preisabschlag von 4 % ist bei dieser Bewertungsmethode nicht zulässig.
1.2 Bewertungsabschlag von 4 %
Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Ermittlung des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises verzichtet und die Ware oder Dienstleistung mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem diese fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Im Einzelhandel sind dies die Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet werden.
Bei der Gewährung von Versicherungsschutz sind es die Beiträge, die der Arbeitgeber als Versicherer von fremden Versicherungsunternehmen für diesen Versicherungsschutz verlangt. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seine Waren oder Dienstleistungen nicht fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, sind die Endpreise seines nächstansässigen Abnehmers maßgebend.
1.3 Marktübliche Rabatte nicht lohnsteuerpflichtig
Personalrabatte führen nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeberrabatt über das hinausgeht, was fremde Dritte für das gleiche Produkt am Markt als Rabatt erhalten. Für den Fremdvergleich darf der Arbeitgeber auf den günstigsten Preis am Markt abzustellen. Der übliche Endpreis kann daher auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verpackungs- und Versandkosten bzw. Transportkosten) sein, zu dem die Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher – ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Bestelltages – am Markt angeboten wird.
Für den Ansatz von Nebenkosten ist allerdings Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Dienstleistung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich erbracht wird. So bleiben nicht angefallene Überführungskosten bei Mitarbeitern in der Kfz-Branche außer Ansatz, da mangels erbrachter Leistung ein geldwerter Vorteil nicht zugeflossen ist.
Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, darf der pauschale Abschlag von 4 % für Preisnachlässe nicht abgezogen werden.
Bewertungswahlrecht: 4-%-Abschlag oder günstigster Marktpreis
Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerverfahren nicht verpflichtet den günstigsten Marktpreis zu ermitteln. Er kann den üblichen Endpreis unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 % für übliche Preisnachlässe der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Sachbezügen zugrunde legen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei seiner Einkommensteuererklärung den günstigeren Marktpreis durch geeignete Unterlagen nachzuweisen – etwa durch Ausdruck von Internetangeboten im Zuflusszeitpunk...