Leitsatz
Die allgemeinen Grundsätze für eine Rangrücktrittserklärung gelten auch, wenn die Schuldnerin keiner operativen Geschäftstätigkeit nachgeht und damit kein freies Vermögen schaffen kann.
Sachverhalt
Die U-GmbH ist Alleingesellschafterin der T-GmbH. Die T-GmbH mietet ein Betriebsgelände an und vermietet dies weiter; im Übrigen ist sie seit 2006 ohne operative Geschäftstätigkeit. Da bei der T-GmbH in 2007 eine bilanzielle Überschuldung bestand, verzichtete die U-GmbH gegenüber der GmbH auf die Rückzahlung einer Darlehensforderung i. H. v. 0,8 Mio. EUR und gab über weitere 3 Mio. EUR eine Rangrücktrittserklärung ab. Bei einer Betriebsprüfung wurde eine Passivierung des Darlehens bei der T-GmbH weitgehend verneint. Angesichts einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit sowie der nahezu vorhandenen Vermögenslosigkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu rechnen. Nur in Höhe des freien Aktivvermögens mit 0,1 Mio. EUR wurde die Passivierung zugelassen.
Entscheidung
Das Finanzgericht sieht die Rechtslage anders und gibt der klagenden GmbH Recht. Da in der abgegebenen Rangrücktrittserklärung eine Tilgung der Darlehen aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen vorgesehen ist, kommt es zu keinem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen. Ebenso war unerheblich, dass eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt, da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt worden sind. Die noch nicht erlassenen Verbindlichkeiten wurden zu Unrecht aufgelöst; am Bilanzstichtag besteht weiterhin eine Passivierungspflicht.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; ob das Finanzamt den Weg zum Bundesfinanzhof beschreiten wird, ist noch offen. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig der genaue Wortlaut einer Rangrücktrittsvereinbarung ist. Nur wenn die Verbindlichkeiten neben künftigen Jahresüberschüssen bzw. einem Liquidationsüberschuss auch aus dem freien Vermögen bedient werden müssen, ist eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners zu bejahen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zuletzt Urteil v. 10.8.2016, I R 25/15, BStBl 2017 II S. 670).
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, 10 K 504/15 K,G,F