Leitsatz
Werden zur Begründung einer Betriebsaufspaltung neben einzelnen Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten von einem Einzelunternehmen auf die Betriebs-GmbH übertragen, sind stille Reserven in den übergehenden Wirtschaftsgütern aufzudecken und zu versteuern. In Höhe der Darlehensübernahme wird ein entgeltlicher Vorgang, im Übrigen eine offene Sacheinlage begründet.
Sachverhalt
Zur Begründung einer Betriebsaufspaltung übertrug der Kläger im Streitjahr 1998 den laufenden Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH. Die Werkshalle und der Geschäftswert wurden im Einzelunternehmen zurückbehalten. Neben dem Kläger wurden auch seine beiden Kinder Gesellschafter der GmbH. Die Kinder leisteten ihre Stammeinlage als Barzahlung. Der Kläger erbrachte seine Stammeinlage durch die Einbringung von Vermögenswerten aus dem Einzelunternehmen. Da der Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter abzüglich der übertragenen Verbindlichkeiten die Stammeinlage überstieg, erhielt er in Höhe dieser Differenz ein Darlehen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten einen entgeltlichen Vorgang und im Übrigen eine offene Sacheinlage begründen. Folglich seien die enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern sind damit zu versteuern. Die Vorschriften zur steuerneutralen Einbringung gem. § 20 UmwStG sind nicht einschlägig, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertragen wurden. Auch die Zuhilfenahme des BMF-Schreibens vom 22.01.1985 (IV B 2 - S 1909 - 2/85), nach dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Buchwertfortführung bei Begründung einer Betriebsaufspaltung möglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da auf die Betriebs-GmbH neben Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten übertragen wurden und zudem neben dem Kläger auch seine Kinder Gesellschafter wurden, sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens nicht erfüllt.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. Seit dem VZ 1999 ist eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf eine Betriebskapitalgesellschaft unstrittig nicht mehr möglich. Das o.g. BMF-Schreiben ist damit überholt. Auch nach der Reform des UmwStG durch das SEStEG sind die Vorschriften zur Einbringung gem. § 20 UmwStG n. F. auf einen dem Urteilsfall vergleichbaren Sachverhalt nicht anzuwenden, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wurden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2009, 11 K 179/06