a) Fehlende Leistungen

Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer[1]. Der Grund hierfür liegt darin, dass es – ebenso wie bei Spielgewinnen – am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt:

  • weder die Spieltätigkeit
  • noch der Spieleinsatz

stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden[2]. Beachten Sie: Anders sieht es beim Betrieb eines Rennstalls aus, der selbst an Rennen teilnimmt. Die Einkünfte aus dem Betrieb (z.B. eines Trabrennstalls) sind nicht als wettähnliche Gewinne generell steuerfrei[3].

b) Unterhaltungsveranstaltungen

Durch seine Teilnahme an den Rennen eines Veranstalters erbringt ein Steuerpflichtiger diesem gegenüber eine Leistung. Rennen mit Wettmöglichkeit stellen sich als Unterhaltungsveranstaltungen dar.

Als Gegenleistung dafür, dass der Rennstallbesitzer durch den Start, z.B. seiner Pferde, das Stattfinden einer solchen Unterhaltungsveranstaltung ermöglicht, räumt ihm der Veranstalter die Chance ein, einen Rennpreis zu erzielen. Beachten Sie: Die die Gewinnchance begründende Tätigkeit des Rennstallbesitzers ist somit nicht mit einem Wetteinsatz zu vergleichen.

c) Startgelder unerheblich

An dieser Betrachtung ändert sich nichts dadurch, dass die Rennstallbesitzer Startgelder zu entrichten haben:

  • weder ist die Entrichtung der Startgelder die einzige Voraussetzung für die Teilnahme – es werden vielmehr bestimmte Anforderungen an Pferde und Fahrer gestellt –
  • noch werden aus ihnen die Rennpreise bestritten.

Die Rennpreise stammen vielmehr aus den Wetteinnahmen. Bei den Startgeldern handelt es sich demnach nur um Kostenzuschüsse, wie sie auch unter den Partnern anderer auf Leistungsaustausch gerichteter Vertragsverhältnisse vorkommen.

d) Höhe der Gewinnchance grundsätzlich unmaßgeblich

Stellt sich die Chance, einen Rennpreis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme am Rennen dar, so kommt es für die Beantwortung der Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass ein auf die Erzielung von Rennpreisen gerichtetes Unternehmen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erzielen kann, nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist.

Abgrenzung zur Liebhaberei: Eine geringe Wahrscheinlichkeit, nachhaltig Gewinne zu erzielen, ist allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob eventuell Liebhaberei vorliegt, von Bedeutung.

e) Preisgeld ist Entgelt für die Leistung

Die Preisgelder im Bereich der Rennen (z.B. Pferderennen) sind vergleichbar mit dem Preisgeld, wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Teilnahme an einer Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbringt und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist.

Shows der hier zu beurteilenden Art stellen Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" – auch wenn sich das Interesse des Publikums gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet – und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

Beraterhinweis Zur Differenzierung zwischen sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und nichtsteuerbaren Leistungen ist entscheidend, ob sich Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen. Im Falle von Rennwett- oder Spielgewinnen, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, ist dies nicht der Fall.

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