Negativabgrenzung: Folgende Anhaltspunkte können gegen die Annahme von steuerpflichtigen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sprechen[13]:
- Das Preisgeld ist überwiegend vom Zufall oder dem Glück des Teilnehmers abhängig, ist also nicht Folge eines erwerbswirtschaftlichen Verhaltens des Steuerpflichtigen.
- Die Kandidaten wissen nicht, welche Aufgaben oder Fragen auf sie zukommen; eine Vorbereitung auf die Sendung ist nur begrenzt möglich.
- Neben dem Gewinn werden keine anderen Zahlungen an den Kandidaten erbracht; Aufwandsersatz ist insoweit unschädlich.
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