Teilnahme prominenter Kandidaten: Nach dem Konzept der Fernseh-, Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als "Spielgewinne" des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender die "Spielgewinne" zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben.

Fehlende tatsächliche Verfügungsmacht des Kandidaten: Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die "Spielgewinne" bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.

Werbeaufwand des Senders: Der Sender verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten und der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen aufgrund der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und höhere Einschaltquoten. Die Durchführung der Quizshows mit Prominenten ist somit ein effektives Marketing für den Sender. Daher stellen die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen Betriebsausgaben (Werbeaufwand) des Senders dar.

Keine Zuwendungsbestätigung: Die gemeinnützige Organisation ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen, da es sich nicht um eine Zuwendung des Kandidaten handelt. Da der Sender die ausgezahlten "Spielgewinne" steuerlich als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

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