Bezogen auf Fernseh-Preisgelder sah der BFH diese als steuerpflichtig an, wenn sie

  • durch das Verhalten der Teilnehmer an der Fernsehshow veranlasst waren und
  • sich als Gegenleistung darstellten.

Es sei unerheblich,

  • ob das Verhalten mit oder ohne Mühe gezeigt werde,
  • mit welcher Qualität es erbracht werde,
  • ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben sei,
  • ob sozialadäquates oder untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliege oder
  • ob im Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt werde.

Publikumsvoten unterbrechen laut BFH den Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Steuerpflichtigen und dem gezahlten Erfolgshonorar nicht.

Beraterhinweis Steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG sind demnach vertraglich zugesicherte Leistungen in Geld oder Geldeswert, die dem Empfänger als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Fernsehsendung zufließen, sofern nicht bereits die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart (z.B. §§ 15, 19 EStG) vorliegen.

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