An dieser Betrachtung ändert sich nichts dadurch, dass die Rennstallbesitzer Startgelder zu entrichten haben:

  • weder ist die Entrichtung der Startgelder die einzige Voraussetzung für die Teilnahme – es werden vielmehr bestimmte Anforderungen an Pferde und Fahrer gestellt –
  • noch werden aus ihnen die Rennpreise bestritten.

Die Rennpreise stammen vielmehr aus den Wetteinnahmen. Bei den Startgeldern handelt es sich demnach nur um Kostenzuschüsse, wie sie auch unter den Partnern anderer auf Leistungsaustausch gerichteter Vertragsverhältnisse vorkommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge