Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr, die zum Zwecke des Unterhalts des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten gemacht werden, zuzüglich des Betrags der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Abzugsfähige Unterhaltsleistungen sind auch die Zahlungen an den früheren Ehepartner, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde. Der Begriff "Aufwendungen" wird i. S. v. Ausgaben verstanden. Dabei handelt es sich um alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Steuerpflichtigen abfließen. Entgangene Einnahmen sind grundsätzlich keine Aufwendungen. Nach überwiegender Meinung entspricht der Begriff Unterhalt i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt". Maßgeblich ist danach, dass die Aufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für die Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Als Unterhaltsleistungen kommen Aufwendungen zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs (Ernährung, Kleidung, Wohnung) einschließlich der Beiträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen in Betracht; darüber hinaus auch die Aufwendungen zur Finanzierung einer etwaigen Berufsausbildung/ -fortbildung des geschiedenen Ehegatten; desgleichen die Übernahme von Krankheits- und Krankenhauskosten. Die Tilgung eigener oder gemeinsamer Schulden der (früheren) Eheleute ist keine Unterhaltsleistung.
Unterhaltszahlungen sind m. E. auch nach Wiederverheiratung des Empfängers abziehbar.
Zahlungen an ein gemeinsames Kind sind kein Ehegattenunterhalt, selbst wenn sie den geschiedenen Ehegatten von dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreien. Die dem Unterhaltsempfänger im Rahmen des Realsplittings vom Unterhaltsleistenden ersetzte Einkommensteuer gehört hingegen selbst zu den als Sonderausgaben abziehbaren Unterhaltsleistungen.
Rechtsanwaltskosten, um die Zustimmung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Realsplitting zu erlangen, sind keine Sonderausgaben.
Zahlungen, die der Erbe des Unterhaltspflichtigen als dessen Rechtsnachfolger an den früheren Ehegatten zu leisten hat, werden bei diesem nicht als Sonderausgaben anerkannt. Ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, ist ohne Bedeutung; ebenso, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt.
Dagegen sind Nach- oder Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar.
Sachleistungen, die zum Zweck des Unterhalts erbracht werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Bei unentgeltlicher Überlassung einer eigenen Wohnung zum Unterhalt des geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten sind Unterhaltsleistungen nicht nur i. H. d. durch die Nutzung verursachten Aufwendungen anzuerkennen, z. B. die Grundsteuer, Kosten von Heizung, Strom und Wasser sowie Müllbeseitigung. Auch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung ist eine "Naturalunterhaltsleistung", die mit dem ortsüblichen Mietzins anzusetzen ist.
Auch wenn der geschiedene Ehemann – bei Miteigentum beider früherer Ehegatten an einem Einfamilienhaus – aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus der geschiedenen Ehefrau zur alleinigen Nutzung überlässt, kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau einschließlich der Schuldzinsen, welche der Ehemann trägt, sind als Sonderausgaben absetzbar.
Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.
Vorleistungen des Sozialamts auf Unterhaltsleistungen werden erst im Zeitpunkt der Rückzahlung an das Sozialamt beim Unterhaltsverpflichteten zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Übernimmt der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte die Bestattungskosten des Unterhaltsberechtigten, sind diese nicht abziehbar.