Diskutiert wird die Frage, ob die Realteilungsgrundsätze auch bei einer Realteilung gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gelten sollen, wenn nur einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Insoweit wird vertreten, dass in diesem Fall nicht mehr von einer "Realteilung" ausgegangen werden könne. Vielmehr sei in diesem Fall im Zweifel von dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils auszugehen. Maßgeblich für die Grenzziehung sei nicht das Wertverhältnis, sondern die betriebliche Bedeutung des Gegenstandes.
Der BFH geht in seiner Entscheidung vom 30.3.2017 allerdings davon aus, dass "in allen Fällen einer Sachwertabfindung " von einer Aufgabe eines Mitunternehmerausgleichs auszugehen ist. Die Realteilungsgrundsätze finden demnach auch in diesen Fällen grundsätzlich Anwendung.
Folgefrage: An die vorgenannt skizzierte Fragestellung schließt praktisch eine Folgefrage an – nämlich: Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer teilweisen Gewinnrealisierung, wenn neben dem "unwesentlichen" Einzelwirtschaftsgut eine Barabfindung an den ausscheidenden Gesellschafter gezahlt wird?
Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben eine nicht eindeutige Sichtweise. Wenn ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet und sein Anteil unter Zahlung einer Abfindung den übrigen verbleibenden Mitunternehmern anwächst, liegt aus Sicht der Finanzverwaltung kein Fall der Realteilung vor.
Stellungnahme: Die Ansicht der Finanzverwaltung bedarf einer differenzierteren Würdigung. Mit der Finanzverwaltung ist jedenfalls dann von einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn auszugehen, wenn die Barmittel aus dem Privatvermögen der übrigen Gesellschafter und nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen. Soweit die Barmittel – wie z.B. im Falle der kombinierten Sach- und Barwertabfindung – aus Gesellschaftsmitteln (z.B. Bankguthaben) stammen, liegt kein Fall der Gewinnrealisierung, sondern weiterhin ein Fall der Realteilung vor. Für diese Betrachtung spricht, dass auch im Falle der echten Realteilung das gesamte Gesellschaftsvermögen – also auch Bankguthaben – real auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Beachten Sie: Wichtig ist auch insoweit, dass die Barbestände in das BV des jeweiligen Gesellschafters übergehen. Auch die Übernahme von Forderungen würde den Anforderungen der Realteilung mit einem Einzelwirtschaftsgut entsprechen.
Für dieses Ergebnis spricht auch die BFH-Rechtsprechung zur Realteilung, wonach es maßgeblich darauf ankommt, dass das BV aufhören muss, der gewerblichen Tätigkeit des Betriebs zu dienen, dem es zugerechnet wird. Diesen Anforderungen wird auch die Überführung von Barmitteln und Bankguthaben aus dem Gesellschaftsvermögen in das BV des ausscheidenden Gesellschafters gerecht. Zudem hat der BFH bereits in der Vergangenheit geurteilt, dass Geld und Forderungen als Teil des ungeteilten BV wie andere materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter im Zuge einer Realteilung den Gesellschaftern frei zugeordnet werden können. Diese Rechtsprechung ist nicht beschränkt auf die Zuordnung liquider Mittel zu Teilbetrieben, die sodann im Wege der unechten Realteilung übernommen werden.
Beraterhinweis Aufgrund der offen formulierten Haltung der Finanzverwaltung empfiehlt sich bei Vornahme entsprechender Gestaltungen die vorherige Abstimmung mit der Finanzverwaltung.