Regelungen zur Auflösung der GbR durch MoPeG neu gestaltet: Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Auflösung der GbR neu gestaltet – mit Auswirkungen auch für die Personenhandelsgesellschaften (§ 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB). Das BGB differenziert nunmehr nur noch zwischen
Eine Auflösung erfolgt insbesondere
Beachten Sie: Während
- die "Austrittskündigung" nur den kündigenden Gesellschafter (§ 725 BGB) betrifft,
- betrifft die "Auflösungskündigung" auch die übrigen Gesellschafter, weshalb es gem. § 731 BGB eines "wichtigen Grundes" für die Kündigung der Gesellschaft bedarf.
Durch Mehrheitsbeschluss kann die Auflösungskündigung durch die übrigen Gesellschafter zurückgenommen werden und die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden (§ 734 BGB). Die bloße Austrittskündigung führt nach dem mit dem MoPeG neu etablierten Leitbild nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern lediglich zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters. Die Vereinbarung weiterer Auflösungsgründe ist zulässig (§ 729 Abs. 4 BGB). Mit der Auflösung endet die Zweckverfolgung bzw. werbende Tätigkeit. Vollbeendigung tritt indes erst ein, wenn die Liquidation nach den §§ 735 ff. BGB vollständig beendet ist.
Das Liquidationsverfahren findet nur dann statt, wenn über das Vermögen der Gesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 735 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Liquidationsverfahren ist in den §§ 735 ff. BGB – insbesondere in den §§ 736d-738 BGB – normiert.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der GbR zur Nutzung überlassen hat, müssen im Liquidationsverfahren an die Gesellschafter zurückgegeben werden, wenngleich eine § 732 S. 1 BGB a.F. entsprechende Norm nicht mehr besteht. Neu ist insbesondere die Regelung, dass "das übrige Vermögen in Geld umzusetzen" und der Überschuss nach § 736d Abs. 6 BGB unter den Gesellschaftern zu verteilen ist.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der typischen Interessenlage der Beteiligten entsprechen. Zivilrechtlich wird also unterschieden zwischen
- Auflösung,
- Liquidation und
- Vollbeendigung.
Mit den Neuregelungen
- wurde das Verfahren der Auseinandersetzung für die GbR selbständig normiert und
- von den bisher über § 731 S. 2 BGB geltenden Regelungen zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft, insbesondere § 752 BGB (Teilung in Natur) gelöst.
Aufgrund des neu in § 736d BGB normierten Grundsatzes, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen ist und nicht mehr nur insoweit, als es für die Berichtigung der Verbindlichkeiten und für die Rückerstattung der geleisteten Beiträge erforderlich ist, bedarf es eines Verweises auf das Recht der Gemeinschaft nicht mehr.
Abgrenzung zum Ausscheiden von Gesellschaftern: Von der Auflösung der Personengesellschaft ist das Ausscheiden von Gesellschaftern abzugrenzen. Auch insoweit hat sich das gesetzliche Leitbild durch das MoPeG geändert. In der Vergangenheit führte das Ausscheiden eines Gesellschafters nach dem gesetzlichen Leitbild zur Auflösung der GbR. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber einen Wechsel
- vom Leitbild der Personenkontinuität
- hin zur Verbandskontinuität
vollzogen. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile an; die Gesellschaft wird fortgeführt.