Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Bei Lieferungen kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmen in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein und nicht nur gelegentlich verwendet wird, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen.
Es sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt. Ob eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann, muss unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Dabei werden auch die Handelsstufe, die Art und der Inhalt der Lieferungen sowie der Wert der einzelnen Gegenstände berücksichtigt. In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie "T-Shirt", "Bluse" o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen müssen dagegen nach dem Gesetzeswortlaut die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Es ist lediglich nicht ausreichend, wenn allgemeine Angaben wie "Erbringung juristischer Dienstleistungen", "Bauarbeiten", "Beratungsleistungen" o. ä. angeführt werden. Hierbei fehlt es an der erforderlichen Kontrollfunktion.
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen (z. B. Lieferscheine, Stundenzettel) herangezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung jedoch nicht beigefügt sein. Liegen bei einer nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung den Steuerbehörden alle notwendigen Informationen vor, kann dies für den Vorsteuerabzug ausreichend sein.
Ein Vorsteuerabzug des Bordellbetreibers aus den Prostitutionsumsätzen kommt nicht in Betracht, wenn über die Umsätze keine Rechnungen geschrieben worden sind, die dokumentieren könnten, in welcher Höhe Umsätze getätigt wurden bzw. ob die leistenden Prostituierten tatsächlich zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt waren oder ob es sich etwa um (eine Vielzahl von) Kleinunternehmerinnen gehandelt hat.