Nummernkreis soll geschlossen sein
Das Gesetz verlangt die fortlaufende Nummerierung der Rechnungen, d. h. in den Nummernkreisen dürfen keine "Lücken" bestehen (21, 22, 24, …). Das Finanzamt will damit sicherstellen, dass keine Dubletten (einer "Nebenbuchführung") bzw. nicht verbuchte Rechnungen existieren. Verwenden Sie daher Ziffern oder Buchstaben zur Bezeichnung von Nummernkreisen (z. B. I für Inland, D für Drittland, E für EG).
Eine lückenlose Vergabe und Abfolge von Rechnungsnummern ist nicht zwingend erforderlich, jedoch deren Einmaligkeit.
Sind die Rechnungsnummern ausnahmsweise nicht fortlaufend, sollte die Ursache dem Finanzamt bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen oder Umsatzsteuernachschauen erklärt werden können (z. B. EDV-Problem, Storno, Wiederherstellung von Daten, Aufbau des Nummernkreises). Bewahren Sie entsprechende Unterlagen zur Beweisführung gegenüber dem Finanzamt auf.