Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
1.2.1 Anzahlungen/Teilleistungen
Ist die Leistung nicht teilbar und werden Anzahlungen geleistet entsteht die Umsatzsteuer mit Vereinnahmung der Vorauszahlungen.
Ist eine Leistung grundsätzlich teilbar, kann auch über Teilleistungen abgerechnet werden. Die Umsatzsteuer entsteht mit Vollbringen der jeweiligen Teilleistung.
Steuersatzwechsel
Maßgebend ist der Steuersatz, der im Zeitpunkt der Ausführung, das ist die Vollendung, der (Teil-) Leistung gilt.
Sowohl bei Rechnungen über Anzahlungen als auch bei Abrechnung von Teilleistungen ist Umsatzsteuer auszuweisen. In der Endrechnung (= Schlussrechnung) ist auf die vorherigen Rechnungen und Zahlungen hinzuweisen und deren Betrag anzurechnen. Werden in der Endrechnung die vor Leistungsausführung vereinnahmten Beträge und die hierauf entfallenden Steuerbeträge nicht berücksichtigt, ist der gesamte Steuerbetrag aus der Endrechnung an das Finanzamt abzuführen. Die in der Endrechnung nicht berücksichtigte Umsatzsteuer aus den im Vorfeld vereinnahmten Beträgen wird gem. § 14c UStG geschuldet.
Steuersatzwechsel – was Sie beachten müssen
Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung der Umsatzsteuersätze nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an. Jahresverträge sollten ggf. auf monatlich (2. Hj 2020 16 % / 5 %) umgestellt werden.
Werden Anzahlungen geleistet, so unterliegen diese Beträge grundsätzlich dem Steuersatz bei Leistungsausführung. Sind Anzahlungen für im 2. Hj 2020 ausgeführte Umsätze vor dem 1.7.2020 geleistet worden, waren für diese zunächst die Umsatzsteuer mit 19 %/7 % abzuführen. Die Abrechnungen sind insoweit zu berichtigen (s. nachfolgendes Beispiel).
Analog dazu sind Anzahlungen, die im 2. Hj 2020 geleistet werden mit 19 % bzw. 7 % zu versteuern, wenn die Leistungsausführung im Jahr 2021 liegt.
Anzahlung 2020 für eine Maschine am 1.4. – Lieferung am 1.10.
K bestellt am 1.2.2020 bei G eine Maschine für 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Zum 1.4.2020 ist eine Anzahlung von 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu leisten. Die Lieferung erfolgt am 1.10.2020.
Bei Vertragsschluss und auch bei der Anzahlung gingen die Parteien von einem gültigen Umsatzsteuersatz von 19 % aus. Zum 1.4. wurde eine Abschlagsrechnung über 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer gestellt und bezahlt.
April 2020: G muss 1.900 EUR Umsatzsteuer bezahlen; K kann Vorsteuer i. H. v. 1.900 EUR abziehen.
Im Zeitpunkt der Lieferung (1.10.2020) gilt der Steuersatz von 16 %. Es muss wie folgt abgerechnet werden:
|
netto |
USt |
brutto |
Rechnungsendbetrag |
20.000 EUR |
3.200 EUR |
23.200 EUR |
Vorauszahlung |
–10.000 EUR |
–1.900 EUR |
–11.900 EUR |
Schlusszahlung |
10.000 EUR |
1.300 EUR |
11.300 EUR |
Umsatzsteuerlich ist für Oktober 2020 bei G wie folgt voranzumelden:
Der Umsatz ist voll mit 16 % auszuweisen. Die vorangemeldete Anzahlung April 2020 wird storniert.
Steuerpflichtige Umsätze |
andere StS |
Steuer |
|
Zeile 28 |
20.000 EUR |
3.200 EUR |
|
Zeile 26 |
–10.000 EUR |
–1.900 EUR |
Übertrag |
|
1.300 EUR |
K erstellt im Oktober 2020 folgende Voranmeldung:
Insgesamt kann K 3.200 EUR Vorsteuer abziehen. 1.900 EUR hat er bereits im April vorangemeldet. Den Restbetrag i. H. v. 1.300 EUR meldet er im Oktober 2020 an.
Abziehbare Vorsteuerbeträge |
|
Steuer |
|
Zeile 52 |
|
1.300 EUR |
1.2.2 Elektronische Rechnung
Rechnungen sind momentan noch grundsätzlich schriftlich, d. h. auf Papier, zu erteilen. Stimmt der Leistungsempfänger zu, kann die Rechnung auch elektronisch übermittelt werden.
Dabei gelten als
- Rechnungen in Papierform: Rechnungen auf Papier, Rechnungen aus Standard-Fax und als
- elektronische Rechnungen: Rechnungen über Datenaustausch (EDI), E-Mails, als E-Mail-Anhang übersandte PDF- oder Textdateien, Rechnungen aus Computer-Fax bzw. Fax-Server.
In jedem Fall müssen "die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden". D. h. die vorliegende Rechnung darf nicht verändert werden (keine Veränderung des Rechnungsausstellers, Datums, Leistungsbezeichnung, Empfänger, usw.). Dies kann durch jedes sinnvolle Kontrollsystem im Unternehmen geschehen.
Selbstverständlich müssen auch elektronische Rechnungen alle notwendigen Rechnungsangaben enthalten.
Archivierung elektronischer Rechnungen
Auch wenn eine elektronische Rechnung ausgedruckt wird, ist dennoch die Archivierung in elektronischer Form vorzunehmen.
Neuregelung zur Form der Rechnung bei bestimmten Umsätzen ab 1.1.2025
Bei bestimmten Umsätzen ist für ab 1.1.2025 ausgeführte Umsätze grundsätzlich die Erteilung der Rechnung in elektronischer Form "neuer Art" vorgeschrieben. Die Voraussetzungen und Fo...