Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Sofern der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 EUR nicht übersteigt, kann eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.
Diese muss nur folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
- Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe unter Angabe des Steuersatzes (jeweils getrennt nach Steuersätzen),
- Hinweis auf Steuerbefreiung (falls steuerfrei).
Auf die Benennung von Leistungsempfänger, Rechnungsnummer sowie Steuernummer kann verzichtet werden.
Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, kann die Kleinbetragsregelung nicht angewendet werden.
Dieser Ausschluss gilt auch im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. bei Lieferungen an im EG-Raum ansässige Personen für den nichtunternehmerischen Bereich.
Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer ist aus dem Gesamtbetrag herauszurechnen, der Vorsteuerabzug ist möglich.
Kleinbetragsrechnung
2 Kleinbetragsrechnungen lauten über:
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a) |
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b) |
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Rechnungsbetrag |
120,00 |
EUR |
40,00 |
EUR |
Umsatzsteuer |
19 % |
|
7 % |
|
Vorsteuerberechnung |
120 × 19 |
|
40 × 7 |
|
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/119 |
EUR |
/107 |
EUR |
Vorsteuer |
19,16 |
EUR |
2,62 |
EUR |
Vom Rechnungsempfänger können a) 19,16 EUR bzw. b) 2,62 EUR als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Faktor zum Herausrechnen der abziehbaren Vorsteuer (VoSt) aus dem Bruttobetrag |
Steuersatz |
19 % |
16 % |
7 % |
5 % |
Bruttobetrag |
119 % |
116 % |
107 % |
105 % |
Faktor |
15,97 % |
13,79 % |
6,54 % |
4,76 % |