A |
Abstandszahlung für die Auflösung eines Vertrags |
Mangels zeitraumbezogener Gegenleistung kann der Empfänger der Abstandszahlung keine passive Rechnungsabgrenzung vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Abstandszahlung im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vereinnahmt worden ist (z. B. der Auflösung eines eigentlich noch 3 Jahre gültigen Pachtvertrags). |
Anzeigenvertrag |
Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten kann bei einem Anzeigenvertrag mit garantierter Verkaufsauflage nicht gebildet werden, wenn die Druckwerke am Bilanzstichtag bereits ausgeliefert, aber noch nicht in Höhe der garantierten Mindestmenge verkauft sind. |
Aufgabegewinn |
Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, so ist dieser i. R. d. Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen. Diese Auffassung hat auch der BFH vertreten. |
Aufhebung Schuldverhältnisse |
Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens. |
Ausbietungsgarantie |
Erhaltene Vergütungen für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie sind beim Garantiegeber passiv abzugrenzen. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist an den folgenden Bilanzstichtagen insoweit aufzulösen, als die Vergütungen auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfallen. |
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters |
Dieser entsteht nach § 89b HGB mit Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsherrn und ist deshalb erst zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren. Dem Ausgleichsanspruch kann kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenübergestellt werden, weil keine Vorleistung aus einem gegenseitigen Vertrag zugrunde liegt. |
B |
Baukostenzuschuss des Mieters oder Pächters |
Ist ein Baukostenzuschuss des Mieters/Pächters auf die Miete/Pacht anzurechnen, ist der Zuschuss zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung. Damit liegt vorausbezahlter Miet- bzw. Pachtzins vor, der über den Anrechnungszeitraum beim Vermieter passiv abzugrenzen ist. |
Bestimmter Zeitraum |
Hat ein buchführender Unternehmer ein Entgelt für eine zeitlich nicht begrenzte Dauerleistung erhalten, so ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, falls sich rechnerisch ein Mindestzeitraum für die Dauerleistung bestimmen lässt. Eine Schätzung der "bestimmten Zeit "als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. |
Betriebsaufgabe |
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rech-nungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. |
Bierbezugsverpflichtung eines Gastwirts |
Ein einmaliger Zuschuss einer Brauerei für die Errichtung der Gaststätte gegen die Übernahme einer zeitlich befristeten Bierbezugsverpflichtung ist vom Gastwirt passiv abzugrenzen. Dies gilt auch dann, wenn das Bierlieferungsrecht beim Erwerb der Gaststätte von einer Brauerei eingeräumt wird und als Teil des Kaufpreises ausgewiesen ist. Die Abgrenzung erfolgt auf die Grundlaufzeit der Bierbezugsverpflichtung. Etwaige Verlängerungsoptionen bleiben unberücksichtigt. |
D |
Dauerkarten |
Erlöse aus dem Verkauf von Dauerkarten (z. B. Jahreskarten bei Fußballvereinen oder Theatern) sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen, wenn sie für Veranstaltungen eines bestimmten Zeitraums nach dem Bilanzstichtag Gültigkeit haben. |
Dauergrabpflege |
Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz
- erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien.
- für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe,
- zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und
- eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kunden-guthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hin-reichend nachgewiesen sei,
weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 ab |
Dienstverträge |
Der Dienstverpflichtete hat eine passive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen, wenn er Vergütungen für eine nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Dienstleistung vereinnahmt. |
E |
Ehevermittler |
Gebühren, die ein Ehevermittler einnimmt, sind passiv abzugrenzen, soweit sie auf seine künftig noch zu erbringenden Leistungen entfallen. Das gilt u. E... |