Zur Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister genügt es, in der Satzung einen Zweck nicht wirtschaftlicher Art ("Idealverein") anzuführen.[1] Bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist der erlaubte Vereinszweck deutlich eingeschränkt: Er darf ausschließlich auf Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder lauten.[2] Aufgrund der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Rechtsfähigkeit ist ein Lohnsteuerhilfeverein als Idealverein[3] anzusehen.[4]

[3] Ellenberger, in Palandt-Ellenberger, Kommentar zum BGB, § 21 Rz. 5, 80. Aufl. 2021; Otto, in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris Praxiskommentar BGB, 10. Aufl., § 27 BGB Rz. 277; Staudinger/Schwennicke (2019), BGB, § 21 Rz. 52 und 77.
[4] OLG Celle, Beschluss v. 1.10.1975, 9 Wx 5/75, NJW 1976 S. 197.

4.1.1 Der Zweckbetrieb

Der vom Gesetzgeber für den Lohnsteuerhilfeverein vorgegebene Zweck, qualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen für Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, hat keine wirtschaftliche Natur. Zur Erfüllung des Zwecks sind wirtschaftliche Betätigungsformen aber unvermeidlich, da die Vorgaben für Lohnsteuerhilfevereine eine qualifizierte Beratung nur durch angemessen bezahltes Fachpersonal und entsprechende Hilfsmittel ermöglichen.[1] Da in § 26 Abs. 2 StBerG von einer "anderen wirtschaftlichen Tätigkeit" als der Hilfeleistung in Steuersachen die Rede ist, ist folgerichtig auch deren Durchführung wirtschaftliche Tätigkeit. Die begegnet allerdings keinen Bedenken, soweit die wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung des Vereinszwecks unumgänglich ist.[2]

4.1.2 Vermögensverwaltung

Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 21 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen ebenso wie die entgeltliche Überlassung vorübergehend für den Zweckbetrieb nicht benötigten Vereinsvermögens oder die ­Verwertung von Know-how (z. B. Schulungsmaterial, Software) und nicht mehr benötigten Anlagevermögens. Die Grenze der Vermögensverwaltung ist überschritten, wenn der Bezug zur steuerlichen Hilfeleistung verloren geht und ein Eigenleben annimmt, etwa Vermögensteile über die erforderlichen Rücklagen zu Renditezwecken angelegt werden oder Vereinsvermögen beschafft wird, das nicht der Beratungstätigkeit dient. Da dem Vereinszweck entsprechende Einnahmen im Grundsatz nur aus Beiträgen erzielt werden können[1], gebietet das "Kostendeckungsprinzip"[2] auch diese entsprechend der für die Beratungsleistungen erforderlichen Ausgaben einzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass die aktuellen Beiträge den Ausgaben entsprechen müssen, die für die konkreten vom Verein in diesem Zeitraum erbrachten Beratungsleistungen aufgewandt werden mussten. Die Beiträge sind an einer mittelfristigen Finanzplanung auszurichten. Auch stellt der Erwerb des Mitgliederstammes eines anderen Vereins grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. Die hierfür bezahlte Abfindung kann sich jedoch nicht an den zwischen Steuerberatern üblichen Entgelten richten[3], da sich diese regelmäßig an Ertragsaussichten ausrichten, ein Lohnsteuerverein aber wegen des Kostendeckungsprinzips keine Erträge erzielen darf. Zutreffender Maßstab für die Abfindung dürften daher die ersparten Aufwendungen für die Anwerbung neuer Mitglieder sein.

4.1.3 Nebenzwecke

Ein Lohnsteuerhilfeverein kann anders als andere Idealvereine wegen des Ausschließlichkeitsgebots nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG keine Nebenzwecke verfolgen. Kein Nebenzweck, sondern Reflex des Hauptzwecks der Hilfeleistung in Steuersachen ist das Tätigwerden des Vereins gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, um Verbesserungen seiner eigenen Beratungstätigkeit oder der Beratungsmaterie zu erreichen. Lohnsteuerhilfevereine können sich zu diesem Zweck auch zu einem Dachverband zusammenschließen, um gemeinsam größeres Gewicht zu erlangen. Der Dachverband selbst ist kein Lohnsteuerhilfeverein, daher gelten für ihn nicht die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Die Satzung des Dachverbands darf jedoch keine Bestimmungen enthalten, die die angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine zum Verstoß gegen die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwingen würden.

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