8.3.1 Unvereinbarkeit von Satzungsbestimmungen
Mit dem Lohnsteuerhilfeverein unvereinbare Satzungsbestimmungen führen zur Versagung der Anerkennung. Ist der Lohnsteuerhilfeverein dennoch anerkannt worden, führt dies zur Rücknahme der Anerkennung oder, wenn sie durch eine spätere Satzungsänderung eingefügt wurden, zu deren Widerruf.
8.3.2 Nicht mit der Satzung übereinstimmende tatsächliche Geschäftsführung
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann widerrufen werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den Vorgaben der Satzung übereinstimmt. Allerdings betrifft dies nur solche Satzungsbestimmungen, die dem Verein nach § 14 StBerG zwingend vorgeschrieben sind. Wird von anderen Satzungsbestimmungen abgewichen, ist das zwar im Bericht über die Geschäftsprüfung aufzunehmen, Konsequenzen hieraus können aber nur von den Vereinsorganen selbst gezogen werden.
8.3.3 Fehlende Gewährleistung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen
Ist die sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen nicht gewährleistet, kann dies entweder zur Schließung der Beratungsstelle oder zum Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein führen. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, den am geringsten belastenden Eingriff zu wählen. Nur wenn der Verein nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß besetzte Beratungsstellen zu schaffen und zu erhalten, kommt der Widerruf der Anerkennung infrage.
8.3.4 Fehlende Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann auch widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen organisiert wird. Die Unfähigkeit des Vorstands zur ordnungsgemäßen Durchführung ist jedoch auch ein wichtiger Grund, die Bestellung des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit zu widerrufen. Die Aufsichtsbehörde kann daher dem Verein auch aufgeben, zur Vermeidung des Widerrufs im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung einen neuen Vorstand zu wählen.
Anlass für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde kann nur der gegenwärtige Zustand bei der Geschäftsführung des Vereins, nicht ein früheres Verhalten des Vorstands sein. Auch die Prognose des künftigen Verhaltens des Vorstands erscheint wegen der notwendig subjektiven Einschätzung als Kriterium wenig geeignet. Dies ist vielmehr die Frage der Einräumung einer angemessenen Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands, die sich nicht nur an den tatsächlichen Möglichkeiten, sondern auch nach dem durch die Vereinspflichten bezweckten Mitgliederschutz zu richten hat. Vorrangig sind die Mitglieder über den gegenwärtigen Zustand des Vereins aufzuklären, während die Nachholung von Pflichtversäumnissen der Vergangenheit geringere Priorität besitzt oder ganz verzichtbar ist, etwa wenn die Frage der Entlastung des früheren Vorstands bei offensichtlicher Nichtdurchsetzbarkeit von Schadensersatzforderungen nur noch formale Bedeutung hat.
8.3.5 Fehlender oder ungeeigneter Beratungsstellenleiter
Eine Beratungsstelle kann nach § 28 Abs. 5 StBerG geschlossen werden, wenn
- kein Beratungsstellenleiter vorhanden ist. Vor der Schließung ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen, einen neuen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt, oder
- der vom Verein benannte Beratungsstellenleiter nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben.
Adressat der Schließungsverfügung ist der Lohnsteuerhilfeverein. Der Beratungsstellenleiter ist daher in eigener Person gegen die Schließung nicht klagebefugt, auch wenn er fälschlich in einem vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Einspruchsführer behandelt wurde. Der Beratungsstellenleiter ist auch nicht obligatorisch einem Klageverfahren des Vereins gegen die Schließung beizuladen.
8.3.6 Verletzung der Pflichten bei der Hilfeleistung in Steuersachen
Die Verletzung der Pflichten bei der Hilfeleistung in Steuersachen kann nach § 28 Abs. 5 StBerG ebenfalls zur Schließung der Beratungsstelle führen. Vor der Schließung der B...