Leitsatz
Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermess-betrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig.
Sachverhalt
Die Kläger sind zu je 50 % Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für welches sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingereicht haben. Daraufhin setzte der Beklagte den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) zum 1.1.2022 und den Grundsteuermessbetrag fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, da der Berechnung verschiedene Ansätze zugrunde lägen, die rechtswidrig seien. So werde die Berechnung der Nettokaltmiete nicht von neutralen Dritten geprüft und verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bodenrichtwert werde des Weiteren nicht von einer unabhängigen Stelle ermittelt, da im örtlich zuständigen Gutachterausschuss Bedienstete der zuständigen Finanzbehörde an der Bewertung beteiligt seien. Darüber hinaus sei die Annahme, dass bei größer werdenden Grundstücken die Minderung des Quadratmeterpreises im Verhältnis zur Fläche zurückgehe, keine zu belegende Annahme.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu den Vorwürfen der Kläger wurde wie folgt Stellung genommen: Es ist rechtmäßig, der Berechnung des Ertragswerts einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie die durchschnittliche Nettokaltmieten als Rohertrag zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen. Die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerte sind nicht deswegen angreifbar, weil sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der Finanzämter mitwirken. Der Umrechnungskoeffizient zur Berücksichtigung des bei kleineren Grundstücken überproportional ansteigenden Grundstückswerts sowie die Grundsteuermesszahl werden ebenfalls als unbedenklich angesehen.
Hinweis
Das Urteil vermag nicht zu überraschen. Dem Gesetzgeber steht bei der im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Grundsteuer ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welcher auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen kann. Ein verfassungsrechtlicher Verstoß konnte hier nicht nachgewiesen werden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023, 2 K 574/23