In Fällen der einheitlichen und gesonderten Feststellung regelt § 352 AO die Einspruchsbefugnis und § 48 FGO (inhaltlich § 352 AO nachgebildet) die Klagebefugnis. Als Inhaltsadressaten wären grds. alle Feststellungsbeteiligten einspruchs- und klagebefugt. Entsprechend den vorstehend ab 1.1.2024 geltenden Neuregelungen wurden auch § 352 AO und § 48 FGO an die neue Rechtslage angepasst. Die nachfolgenden Erläuterungen zur Einspruchsbefugnis gelten entsprechend für die Klagebefugnis nach § 48 FGO.
a) Einspruchsbefugnis bei rechtsfähigen Personenvereinigungen
Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO ist nur die Personenvereinigung selbst einspruchsbefugt.
Wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, ist jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO).
Wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der existierenden rechtsfähigen Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (§ 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), ist jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigter einspruchsbefugt, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Soweit es sich bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids um die Frage handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, ist jeder einspruchsbefugt, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Soweit es sich bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, ist jeder einspruchsbefugt, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO).
b) Einspruchsbefugnis bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen ist grundsätzlich nur der Einspruchsbefugte nach § 352 Abs. 1 Nr. 2a i.V..m. § 352 Abs. 2 AO einspruchsbefugt. Dabei handelt es sich in erster Linie um den gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183a Abs. 1 S. 1 AO.
Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der nach § 183a Abs. 1 S. 2 und 3 AO von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 2 S. 2 AO). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass ein Feststellungsbeteiligter in diesem Fall der Einspruchsbefugnis des von der Finanzbehörde bestimmten Empfangsbevollmächtigten widersprochen hat. Die Beschränkungen der Einspruchsbefugnis gelten aber nur, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind (§ 352 Abs. 2 S. 3 AO).
Ist kein Einspruchsbefugter nach § 352 Abs. 2 AO vorhanden, ist jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO).
Wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der existierenden nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, ist jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte einspruchsbefugt, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Soweit es sich bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids um die Frage handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, ist jeder einspruchsbefugt, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Soweit es sich bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, ist jeder einspruchsbefugt, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO).
c) Übergangsregelung
Die Regelungen des § 352 AO gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2024 in allen offenen Fällen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 39 Abs. 4 EGAO eine Übergangsregelung geschaffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Wird ein vor dem 1.1.2024 wirksam gewordener Feststellungsbescheid angefochten, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis auch nach dem 31.12.2023 nach § 352 AO in der am 31.12.2023 geltenden Fassung (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 1 EGAO).
- Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 nach Maßgabe von Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 AO a.F. bekannt gegeben worden ist (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 2 EGAO).
- Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1.1.2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31.12.2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1.1.2024 geltenden Vorschriften der AO (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 3 EGAO).