Überblick
Seit 1.1.2007 ist die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale grundlegend neu geregelt worden, indem die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuertechnisch der Privatsphäre zugerechnet werden. Lediglich Arbeitnehmer mit längeren Wegstrecken können ihre Fahrtkosten kraft gesetzlicher Fiktion ab dem 21. Entfernungskilometer weiterhin wie Werbungskosten nach den Regeln der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ein umfassendes Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert und präzisiert nicht nur die ab 2007 geltende Neuberechnung der Entfernungspauschale. Es werden insbesondere die nachteiligen Auswirkungen für andere Bereiche des Lohnsteuerrechts aufgezeigt, die sich durch die gesetzliche Neuregelung ergeben.
Kommentar
20-km-Abzugsverbot bei der neuen Entfernungspauschale
Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nach dem Werkstorprinzip nicht mehr der Arbeitssphäre und die damit verbundenen Aufwendungen demzufolge nicht mehr den Werbungskosten zugerechnet. Lediglich Arbeitnehmer mit längeren Wegstrecken – sog. Fernpendler – können ihre Fahrtkosten kraft gesetzlicher Fiktion weiterhin wie Werbungskosten nach den Regeln der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.
Der Gesetzgeber hat als überdurchschnittliche Entfernung und damit den Begriff des Fernpendlers ab einer Wegstrecke zur Arbeitsstätte von mehr als 20 Kilometer festgelegt (§ 19 Abs. 2 EStG). Allerdings darf auch dieser Personenkreis die Entfernungspauschale von 0,30 EUR erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehen. Für die ersten 20 Kilometer der Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt seit 1.1.2007 ein ungeschränktes Abzugsverbot.
Der Arbeitnehmer A fährt an 230 Arbeitstagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte. Bei Benutzung der kürzesten Straßenverbindung sind dies 36 Kilometer (einfache Strecke).
Bislang konnte A für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe von 2.484 EUR (= 36 km × 0,30 EUR/km × 230 Tage) ansetzen. Mit der Neuregelung verringert sich der Werbungskostenabzug des A ab dem Veranlagungszeitraum 2007 deutlich, nämlich auf 1.104 EUR (= 16 km × 0,30 EUR/km × 230 Tage).
Das Beispiel macht deutlich, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz außerhalb der 20-km-Zone liegt, bei unterstellten 230 Arbeitstagen einen steuermindernden Abzugsbetrag von 1.380 EUR bei der jährlichen Einkommensteuer verlieren. Für alle übrigen Arbeitnehmer (Arbeitsplatz innerhalb der 20-km-Zone) ist der (fiktive) Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ganz ausgeschlossen.
Hinweis
Eine Berücksichtigung der Entfernungspauschale kommt weiterhin nur in Betracht, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR übersteigt. Aufgrund der gesetzlichen Äbzugsbeschränkung der Entfernungspauschale, wonach die Kilometerpauschale von 0,30 EUR nur noch ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie Werbungskosten abgezogen werden, kann allein wegen der arbeitstägliche Fahrten zum Betrieb oder Büro ein (fiktive) Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer nur noch bei überdurchschnittlich langen Wegstrecken infrage kommen. Die kürzest benutzbare Straßenverbindung muss mindestens 34 Kilometer betragen, damit bei 230 Arbeitstagen im Jahr die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte isoliert betrachtet den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR übersteigenden.
Nachteilige Folgewirkungen der neuen Entfernungspauschale
Durch das gesetzliche Abzugsverbot der Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer wird im Ergebnis nicht nur die Abzugsfähigkeit der bisherigen Entfernungspauschale um 20 km gekürzt. Auf folgende Rechtswirkungen der Neureglung ist hinzuweisen:
- Die Sonderregelung für den öffentlichen Personennahverkehr wird gestrichen, nach der bis zum 31.12.2006 die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe abziehbar waren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrausweise über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen.
- Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst nunmehr auch Unfallkosten, soweit diese auf die Fahrstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer entfallen.
- Das Abzugsverbot für Fahrten innerhalb 20-km-Grenze betrifft auch die Einsatzwechseltätigkeit hinsichtlich der Fahrten in die sog. Nahzone.
- Durch das gesetzliche Abzugsverbot verringert sich das Pauschalierungsvolumen für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers. Innerhalb der 20-km-Grenze ist die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % ab 2007 ausgeschlossen.
- Dieselbe Einschränkung ergibt sich für Pauschalierungsmöglichkeiten beim Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Die Abzugmöglichkeit der tatsächlichen Aufwendungen für behinderte Arbeitnehmer bleibt bestehen. Dasselbe gilt für Flugstrecken, für die der nachgewiesene Ticketpreis wie Werbungskosten abgezogen werden darf. Im Ergebnis ebenfalls beib...