Bek. des StMI vom 10.3.1980 MABl. S.146 – Nr. I A3 – 191 – 1/1, geändert durch Bek. vom 13.1.1986, MABl. S.62 – Nr.I A3 – 1042/2

 

I.

Im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien wird für Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung auf Folgendes hingewiesen:

 

1.

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält keine Vorschrift, nach der die Landesbehörden verpflichtet wären, Verwaltungsakten eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (anders z. B. § 154 BBauG; für Bundesbehörden vgl. § 59 VwGO). Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs.1 VwGO jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so treten die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 2 VwGO ein. Es wird sich deshalb regelmäßig empfehlen, schriftlichen Verwaltungsakten eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Widerspruchsbescheide sind nach § 73 Abs. 3 VwGO in jedem Fall mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

2.

Für die Verwaltungsakte staatlicher Behörden lauten die Rechtsbehelfsbelehrungen wie folgt:

 

a)

für Verwaltungsakte, gegen die der Widerspruch gegeben ist:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

 

 . . . . . . . . . . . . . . .
(Behörde, die den Bescheid erlassen hat)  
in  . . . . . . . . . . . . . . .,  . . . . . . . . . . . . . . .str.  . . . . . . . . . . . . . . .,

einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in  . . . . . . . . . . . . . . .,  . . . . . . . . . . . . . . .str.

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“

 

b)

für Verwaltungsakte, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht  . . . . . . . . . . . . . . .

in  . . . . . . . . . . . . . . .,  . . . . . . . . . . . . . . .str.  . . . . . . . . . . . . . . ..
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“
 

c)

für Widerspruchsbescheide:

„Gegen den Bescheid de . .

 

(Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat)

vom  . . . . . . . . . .kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . in  . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . .str. . . . schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten

( . . . . . . . . . . . . . . .)
(Körperschaft, deren Behörde den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat)
und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“

Wird durch den Widerspruchsbescheid ein Dritter erstmalig beschwert (§ 78 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), so ist daneben diesem eine Belehrung nach dem Muster unter Buchstabe b zu erteilen.

 

3.

Den Selbstverwaltungskörperschaften wird empfohlen, diese Rechtsbehelfsbelehrungen ebenfalls zu verwenden. Als Beklagter ist nicht der Freistaat Bayern, sondern die Selbstverwaltungskörperschaft zu nennen (§ 78 VwGO).

Die Gemeinden und Landkreise werden noch auf Folgendes aufmerksam gemacht:

 

a)

In der Regel wird für die Gemeinden und Landkreise das Muster der Nummer 2 Buchst. a einschlägig sein...

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