OFD Münster, Verfügung v. 24.4.2005, o. Az.

Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der KSt befreit, wenn ihr Satzungszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Als steuerbefreite Berufsverbände kommen z.B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aber auch Haus- und Grundeigentümer- sowie Mietervereine in Betracht.

Soweit diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ist insoweit die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Die rechtsberatende Tätigkeit (u.a. professionelle rechtliche Beratung im engeren Sinn, Prozessvertretung) der Berufsverbände stellt einen solchen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Insoweit liegt unternehmerisches Tätigwerden im Sinn des UStG vor. Es stellte sich daher die Frage, wie hoch das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” ist.

Mitgliedsbeiträge sollen nur in der Höhe als Entgelt für die rechtsberatende Tätigkeit und mithin als Betriebseinnahmen erfasst werden, in der mit der Rechtsberatung zusammenhängende Betriebsausgaben entstanden sind. Das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” ist daher pauschal mit null EUR anzusetzen.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Rechtsberatung ist davon abhängig, ob es sich um „echte” nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge nach Abschn. 4 UStR 2000 handelt, oder ob „unechte” umsatzsteuerbare Mitgliedsbeiträge vorliegen. Sofern „unechte” umsatzsteuerbare Mitgliedsbeiträge vorliegen, ist grundsätzlich von umsatzsteuerpflichtigen Rechtsberatungsleistungen auszugehen.

Sofern Leistungen im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses im Sinn des Versicherungsgesetzes erbracht werden, kann § 4 Nr. 10 UStG anzuwenden sein. Diese Befreiungsvorschrift gilt nur, wenn Leistungen im Rahmen eines Rechtsschutzes erbracht werden, die der Verband allgemein (satzungsgemäß) oder aufgrund separater Versicherungsverträge gewährt.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

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