1.1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 1 Abs. 1 RDG regelt den Anwendungsbereich und den Zweck (vor allem Schutz des rechtsuchenden Bürgers vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen) des Gesetzes. Inhaltlich ist Letzteres auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt.
Entscheidend ist dabei in der Regel, ob das Gericht Adressat einer Handlung ist, ob also die rechtsdienstleistende Tätigkeit, z. B. eine Prozesshandlung, gegenüber dem Gericht vorgenommen wird. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt damit, – soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen –, auch die Vertretung von Personen im Verfahren vor allen Behörden. Der Anwendungsbereich des RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht.
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen können auch im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, etwa bei Verhandlungen mit dem Prozessgegner, die während des bereits anhängigen gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens geführt werden oder bei der Einleitung von Vollstreckungshandlungen durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers.
Auch die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht stellen außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierten und damit außergerichtlichen Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine vorrangige Spezialregelung eingreift. Im Zusammenhang mit den prozessualen Vertretungsregelungen stellen sich damit alle Hilfeleistungen in Bezug auf ein gerichtliches Verfahren entweder als außergerichtliche, dem Anwendungsbereich des RDG unterliegende, oder als gerichtliche, nach den Verfahrensordnungen zu beurteilende Handlungen dar.
Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt das RDG nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
§ 1 Abs. 3 RDG enthält den Grundsatz, dass sich Rechtsdienstleistungsbefugnisse auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben können. Damit ist das RDG im Verhältnis zu anderen Gesetzen "lex generalis". Rechtsdienstleistungsbefugnisse, die in anderen Gesetzen speziell geregelt sind, bedürfen daher keiner Regelung im RDG. Das betrifft eine Vielzahl von Berufsgesetzen, beispielhaft die Bundesrechtsanwaltsordnung, das Steuerberatungsgesetz, die Bundesnotarordnung, die Patentanwaltsordnung und die Wirtschaftsprüferordnung, aber auch einzelne Regelungen in nicht speziell berufsrechtlichen Gesetzen. Soweit außergerichtliche Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Gesetzen geregelt sind, können diese auch Einschränkungen gegenüber dem RDG enthalten. Der Umfang der sich aus dem RDG ergebenden Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 5 und § 8 RDG wird durch das in einem anderen Gesetz umschriebene Tätigkeitsbild oder den darin festgelegten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich bestimmt. Je umfassender eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz geregelt ist, desto weniger Raum bleibt für eine darüber hinaus gehende, ergänzende Anwendung des § 5 RDG. Andere Gesetze können auch strengere oder konkretere Unvereinbarkeitsregelungen enthalten, die dann gegenüber § 4 RDG vorrangig sind. Soweit sie die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf einem Gebiet – etwa im Bereich des Steuerrechts – abschließend regeln, kann eine Rechtsdienstleistungsbefugnis aus dem RDG nicht abgeleitet werden.
1.2 Begriff "Rechtsdienstleistung"
§ 2 RDG erläutert, was Rechtsdienstleistungen sind und legt damit den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes fest. Rechtsdienstleistungen sind nach § 2 Abs. 1 RDG nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Es wird Aufgabe der Rechtsprechung bleiben, die tatbestandsmäßigen Vorgaben des § 2 Abs. 1 RDG im Streitfall anhand einzelner Fälle zu präzisieren und abzugrenzen.
Die Rechtsvertretung durch eine Architektin im Widerspruchsverfahren gegen eine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG.
Keine Rechtsdienstleistungen
Rechtsdienstleistungen liegen sicherlich dann nicht vor, wenn lediglich allgemeine Rechtsauskünfte erteilt werden, eine bloße Mitwirkung bei einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen erfolgt oder die Vertretung beim Abschluss von neuen Standardverträgen. Auch die Geltendmachung einfacher, nicht streitiger Ansprüche wie die Abrechnung von Unfallersatzansprüchen als bloße Schadensabrechnung durch eine Kfz-Werkstatt für deren Kunden sind zumindest bezüglich der reinen Reparaturkosten keine Rechtsdienstleistungen.
Ein Dokumentengenerator, der auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente erstellt, ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG.
Die materiellrechtliche Prüfung, die ein Prozessfinanzierer vor seiner Entscheidung über die Übernahme einer Prozessfinanzierung vornimmt, ist keine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG.
Ei...