Üblich ist es für viele Steuerberater, mittels Mandantenrundbriefen oder über die Website bestehende und potenzielle Mandanten unentgeltlich als Werbemaßnahme über steuerliche Änderungen zu informieren. Die Wiedergabe interessanter Urteile aus dem Rechtsbereich und allgemeine Hinweise zu rechtlich günstigen Gestaltungen sind dem Steuerberater erlaubt, weil es sich hierbei nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt. § 2 Abs. 1 RDG definiert als Rechtsdienstleistung nur die konkrete Tätigkeit in fremden Angelegenheiten. Da die Leser solcher Rundbriefe aber juristische Laien sind und oftmals ihrem Steuerberater "blind" vertrauen, sollte bei rechtlichen Hinweisen der ausdrückliche Vermerk nicht fehlen, dass eine individuelle Beratung durch einen Anwalt unabdingbar ist.
Vielen Steuerberatern passiert es, dass Mandanten immer häufiger "nebenbei" in Besprechungen oder am Telefon Rechtsauskünfte bei ihnen einholen, die als "Service" mitgeliefert werden. Handelt es sich dabei um allgemeine Rechtsauskünfte (z. B. dass Gesellschaftsverträge einer OHG nicht notariell beurkundet werden müssen, wenn keine Grundstücke als Einlagen erbracht werden etc.) fallen diese gar nicht in den Anwendungsbereich des RDG und sind damit erlaubnisfrei. Gleiches gilt für rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten (z. B. die im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung beim Mandanten – Minderung der Außenstände – überlassene Standardformulierung für die in Verzug setzende Mahnung). Immer dann, wenn keine vertieften rechtlichen Kenntnisse und Prüfungen erforderlich sind, ist die Tätigkeit des Steuerberaters wohl unproblematisch.
Aufpassen muss der Steuerberater, wenn der Mandant zu erkennen gibt, dass er die grundsätzlichen rechtlichen Auswirkungen z. B. der Übernahme einer anderen Firma nicht kennt und er den Steuerberater mit der Absicht eingeschaltet hat, den Vorgang unter Anwendung des Rechts vertieft zu prüfen und ihn über alle rechtlichen Konsequenzen zu belehren. Hier liegt ein Fall vor, der jedes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 RDG erfüllt und damit grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist. Da bei diesem Beispiel schon tatsächlich kein Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit des Steuerberaters kann es sich auch nicht um eine ausnahmsweise erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG handeln.
Keine Werbung für Rechtsdienstleistungen
Auch wenn sich nicht wirklich viele Möglichkeiten aufgrund des RDG für den Steuerberater ergeben – oder gerade weil es so ist – sollte er auf Werbung für Rechtsdienstleistungen allgemein verzichten, um überflüssige Abmahnungen seitens professioneller Abmahner zu vermeiden. Prinzipiell dürfen natürlich Anwaltskammern Unterlassungsklagen nach dem UWG erheben, wenn eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung vorliegt.
Die vom Steuerberater verwendete Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)" stellt übrigens weder eine zulässige weitere Berufsbezeichnung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG noch einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG dar. Insbesondere liegt keine weitere Berufsbezeichnung vor, weil die "Wortmarke" "zertifizierter Finanzplaner (FH)" keinen Beruf, sondern lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule bescheinigt.
Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" geschieht. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung v. 23.2.2010 für die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)" bestätigt.Steuerberater können für ihre Leistungen werben, müssen dabei aber den berufsrechtlich zulässigen Rahmen beachten.
Die Bezeichnung Steuerbetriebswirtin ist keine zugelassene Berufsbezeichnung und stellt deshalb eine irreführende Werbung dar.
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
Verstößt ein Steuerberater gegen das Verbot der berufswidrigen Werbung, so kennt das Steuerberatungsgesetz als mögliche Sanktion die Rüge nach § 81 StBerG oder berufsgerichtliche Maßnahmen nach §§ 89, 90 StBerG, die in aller Regel zu einem Verweis mit Geldbuße führt.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit auch über Social Media und Suchmaschinenmarketing sind für Steuerberater erlaubt. Dennoch sind hier gewisse Regeln und Fallstricke zu beachten. Externe Beratung ist sinnvoll. Auch bei der eigenen Homepage des Steuerberaters sollten Experten beauftragt werden (z. B. zur DSGVO).