1.1 Unterhaltspflichtige Personen – grundsätzliche Unterhaltspflicht
Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind, Unterhalt zu leisten.
Mehrere Kinder haften ihren Eltern gegenüber als Teilschuldner. Zur Ermittlung der Haftungsquote haben Geschwister untereinander einen Auskunftsanspruch. Es kann sein, dass der berufstätige Sohn ohne Kinder leistungsfähig ist, seine Schwester als Hausfrau ohne Vermögen aber nicht. Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwistern keine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.
Erfüllung des Unterhaltsanspruchs durch Pflege
Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann er seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Pflegeleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine zusätzliche Unterstützung in Geld. Insoweit entfällt auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (siehe Tz. 4).
Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern ändern nichts an der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern. Nur ausnahmsweise kann es eine unbillige Härte sein, wenn Kinder an die Eltern Unterhalt leisten sollen. Eine schwere Verfehlung gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar regelmäßig eine Verfehlung dar, führt aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Zu berücksichtigen ist, wie sich der Unterhaltsberechtigte vor dem Kontaktabbruch im Hinblick auf seine elterlichen Pflichten verhalten hat.
Kürzung des Elternunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (25 %), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.
1.2 Unterhaltsbedarf – Umfang
Lebt ein Unterhalt begehrender Elternteil im Alten- oder Pflegeheim, bestimmt sich sein Unterhaltsbedarf nach den dadurch verursachten Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines angemessenen Taschengeldes. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Ein Umzug in ein anderes Heim, nur um mit Eintritt in die (frühere) Pflegestufe III Kosten zu sparen, ist einem Demenzkranken in der Regel nicht zuzumuten. Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war.
Der Elternteil trägt die Darlegungs-/Beweislast dafür, dass seine kostenintensive Unterbringung in einem Altenheim zwingend notwendig war, d. h. dass ihm eine Selbstversorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Bei der Wahl, ob bzw. wo ein Elternteil in ein Pflegeheim einzieht, steht den Eltern a...