Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für diese Versicherungszweige eine Art "innerdeutsche Ein- und Ausstrahlung" praktiziert. Grundsätzlich sind für die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen die Verhältnisse am Beschäftigungsort maßgebend. Wird jedoch ein Beschäftigter aus dem Rechtskreis West für eine befristete Zeit in den Rechtskreis Ost entsandt, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften West. Umgekehrt gilt Entsprechendes.

Bei Verlegung des Betriebssitzes gelten vom Zeitpunkt der Verlegung an die am Sitz des Unternehmens maßgebenden Werte, wenn sich hierdurch auch der Beschäftigungsort ändert.

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