Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
3.6.1 Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter
Unmittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer
- mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
- Gründungsgesellschafter ist,
- vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG beteiligt war,
- im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
- bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2b GrEStG beteiligt war.
Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der Kapitalgesellschaft, ist er Neugesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Kapitalgesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt innerhalb des 10-Jahreszeitraums erfolgen.
Unmittelbarer und mittelbarer Anteilsübergang
In nachstehender Ausgangsstruktur wird die Beteiligung der A-GmbH am Kapital der grundbesitzenden B-GmbH an die C-GmbH übertragen. Zeitgleich veräußert X 80 % seiner Beteiligung am Vermögen der A-KG an Y.
Ausgangs- und Zielstruktur
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist erfüllt. Innerhalb von 10 Jahren gehen mindestens 90 % der Anteile am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (50 % unmittelbar und 80 % x 50 % = 40 % mittelbar) auf Neugesellschafter über.
3.6.2 Mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter
Mittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften
- mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
- im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligt war,
- vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG beteiligt war,
- im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
- bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG beteiligt war.
Ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Kapitalgesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt in die Personengesellschaft innerhalb des 10-Jahreszeitraums erfolgen.
Personengesellschaft als mittelbar beteiligte Altgesellschafterin
Am Kapital der grundbesitzenden A-GmbH sind A zu 10 % und die Z-GmbH & Co. KG zu 90 % beteiligt. Am Vermögen der Z-GmbH & Co. KG sind die AB-OHG zu 100 % und die B-GmbH zu 0 % beteiligt. Am Vermögen der AB-OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Diese Ausgangsstruktur besteht bereits mit Ablauf des 30.6.2021.
Die AB-OHG verkauft ihre Beteiligung an die AC-GbR, an der A und C zu jeweils 50 % beteiligt sind.
Ausgangs- und Zielstruktur
Die mittelbar beteiligte AC-GbR ist Neugesellschafterin in Bezug auf die grundbesitzende A-GmbH. Die Anteilsübertragung auf die AC-GbR erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG, da innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile am Kapital der grundbesitzenden A-GmbH (100 % x 90 %) auf Neugesellschafter der A-GmbH übergegangen sind.