a) Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG-E)
Seitens der Verbände wurde in diversen Stellungnahmen bereits Verbesserungspotential an der Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG identifiziert, das durch den Referentenentwurf nun aufgegriffen wird:
- Der persönliche Anwendungsbereich soll auf alle Personengesellschaften erstreckt werden (bisher: "Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften"), wodurch nunmehr auch GbR optieren können.
- Erstmalige Option: Neu gegründete Personengesellschaften können nunmehr bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen. Bisher konnten diese frühestens für ihr 2. Wirtschaftsjahr optieren, da ohne Ausnahme die Stellung des Antrags bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gefordert wurde, für den die Option greifen sollte. Gleichermaßen soll auch beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft die Möglichkeit der lückenlosen Fortsetzung der Körperschaftsbesteuerung geschaffen werden, wenn der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register gestellt wird.
- Anteile an Komplementärin: Damit die Option steuerneutral vollzogen werden kann, müssen nach den bisher anwendbaren umwandlungsteuerlichen Vorschriften alle wesentlichen Betriebsgrundlagen miteingebracht werden. In der damit im Einzelfall erforderlich werdenden Miteinbringung auch der Anteile an der Komplementär-GmbH (obwohl die Option zivilrechtlich keine Auswirkung hat) wurde ein erhebliches Optionshindernis gesehen. Dem wird nun durch eine ausdrückliche Regelung abgeholfen, nach der allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Steuerneutralität der Option nicht ausschließt.
- Der Zufluss von Gewinnanteilen an der optierenden Gesellschaft soll derart eingeschränkt werden, dass nicht schon dann ein Zufluss (inklusive Kapitalertragsteuerpflicht) vorliegt, wenn die Auszahlung der Beträge verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn diese tatsächlich entnommen werden. Beachten Sie: Insofern ist der Zufluss laut Begründung im Einzelfall sogar später anzunehmen als bei einer auch zivilrechtlich als Körperschaft organisierten Gesellschaft, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter schon bei Beschluss – und nicht erst bei Entnahme – angenommen wird.
Anwendung: Die Änderungen in § 1a KStG sollen ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes Anwendung finden.
b) Steuerabzug auf Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Organisationen (§ 32 Abs. 6 KStG-E)
Mit dem neu geschaffenen § 32 Abs. 6 KStG-E soll die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuerentlastung nachvollzogen werden. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit soll auch gemeinnützigen Drittstaaten-Organisationen ein Erstattungsanspruch gewährt werden, sofern keine Direktinvestition vorliegt. Beachten Sie: § 32 Abs. 6 KStG-E ist dabei nachrangig zu den bereits bestehenden anderweitigen Entlastungsgrundlagen (z.B. DBA) anzuwenden. Zudem steht dieser Erstattungsanspruch unter dem Vorbehalt diverser weiterer Voraussetzungen (u.a. Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Beitreibung, unbeschränkte Steuerpflicht ohne Wahlmöglichkeit, §§ 50d Abs. 3 und § 50j EStG greifen nicht, keine Anrechnung/Abzug der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger).
Anwendung: Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen – und damit rückwirkend – anzuwenden sein.