Die Neufassung von § 13 Abs. 4 BodSchätzG-E soll dem Einzelnen der Zugang zu den erforderlichen Informationen erleichtern. Dies soll dergestalt erfolgen, dass die Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des FA oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen kann.

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