(1) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld erhöhen sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; sie dürfen nach der Anpassung 80 vom Hundert der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

[1] § 15 geändert durch Altersvermögensergänzungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2000.

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