Für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3a Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1, Nr. 2a Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, hat der Träger der Maßnahme die Aufwendungen der Einrichtungen für die Beiträge zu erstatten.

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