1 Bade- und Heilkuren
Zu den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören typischerweise Bade- und Heilkuren. Die Kosten für eine solche Kurreise können als außergewöhnliche Belastung nur angesetzt werden, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Folglich werden notwendige Aufwendungen für Bade- und Heilkuren des Steuerpflichtigen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Kurbedürftigkeit amtlich nachgewiesen wird. Hierfür ist i. d. R. die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich, sofern sich die Notwendigkeit der Kur nicht schon aus anderen Unterlagen ergibt, z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt. Wird die Kur wegen einer typischen Berufskrankheit bzw. zur Behandlung einer Berufskrankheit durchgeführt, rechnen verbleibende Aufwendungen zu den Werbungskosten.
Bei Menschen mit Behinderungen werden die Kuraufwendungen – neben dem steuerfreien Behinderten-Pauschbetrag – als allgemeine außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Zwangsläufigkeit der Kur muss durch ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung
Die steuerliche Berücksichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer sich am Kurort in ärztliche Behandlung begibt, damit eine ärztliche Überwachung der Rehabilitationsmaßnahmen gewährleistet ist.
Als Aufwendungen sind steuerlich ansetzbar:
- Fahrtkosten zum Kurort mit den Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Angehörigen in Kur sind keine außergewöhnliche Belastung.
- Die bei einer Badekur anfallenden Verpflegungsaufwendungen sind um die sog. Haushaltsersparnis von 1/5 der Verpflegungskosten zu kürzen.
Im Übrigen ist die steuerliche Anerkennung der Kurkosten davon abhängig, dass die Aufwendungen außergewöhnlich sind. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige oder sein Angehöriger die Badekur neben einer sonst üblichen Erholungsreise durchführt. Wird die Kur jedoch anstelle einer Erholungsreise durchgeführt, so werden die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt, als sie die üblichen Kosten der Erholungsreise übersteigen; z. B. die am Kurort entstehenden Arzt- und Kurmittelkosten. Gegen eine Heilkur sprechen kann z. B. die Unterbringung in einem Hotel oder in einem Privatquartier anstatt in einem Sanatorium sowie die Vermittlung der Unterkunft durch ein Reisebüro.
Die Kosten von Kuren im Ausland werden regelmäßig nur bis zu der Höhe anerkannt, die bei einer entsprechenden Kur im Inland entstehen würden.
Nachkuren steuerlich nicht begünstigt
Aufwendungen für Nachkuren werden im Allgemeinen nicht anerkannt, selbst wenn die Nachkur ärztlich verordnet ist. Ausnahmen gelten, wenn auch die Nachkur unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird.
Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind steuerfrei.
2 Vorsorgekuren
Aufwendungen für Vorsorgekuren werden steuerlich nur anerkannt, wenn aus einer amtsärztlichen Bescheinigung zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch die Kur abgewendet werden soll, und wenn im Übrigen die Vorsorgekur unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt wird. Bei Arbeitnehmern genügt – anstelle eines amtsärztlichen Attestes – die Bescheinigung
- eines Vertrauensarztes der DRV,
- eines Knappschaftsarztes oder
- eines vom staatlichen Gewerbeamt besonders ermächtigten Werksarztes.
Aufwendungen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zum Kurort gehören nur dann zu den Kurkosten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar war.
3 Steuerpflichtige Kurkosten
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entstandenen Kurkosten ganz oder teilweise, so gehören die ersetzten bzw. getragenen Beträge auch dann grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Kurbedürftigkeit amtlich nachgewiesen wird.
4 Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse
Trägt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer entstandenen Kurkosten, so liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn die Kur im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird. Dies ist nicht der Fall bei freiwillig durchgeführten allgemeinen Kuren, die allen Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter angeboten werden. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse scheidet grundsätzlich aus. Allerding...