(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

 

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

 

(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 4 % des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.

 

(4) 1Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. 2Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. 3Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.

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