StB Alexander Thoma / RAin, StBin Ellen Kirchhainer[*]

Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist Gegenstand sowohl nationaler und europäischer Rechtsprechung als auch lebhafter Diskussionen in der Fachliteratur. Ist die Verfügungsmacht am Gegenstand der Einfuhr legitime Voraussetzung für das Recht zum Vorsteuerabzug und anhand welcher Tatbestandsmerkmale lässt sich feststellen, welche Partei in einem Liefergeschäft die Verfügungsmacht am Einfuhrgegenstand zum Zeitpunkt der Einfuhr innehat? Die deutsche Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 16.7.2020 unter Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu der Frage Stellung genommen, wonach sich der Zeitpunkt der Lieferung und damit der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) bestimmt. Der folgende Artikel wird sich damit auseinandersetzen, wie die Person des Verfügungsberechtigten für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus der Einfuhrumsatzsteuer nach aktueller Rechtslage zu bestimmen ist, welche Auswirkungen diese Regelungen auf Reihengeschäfte haben, bei denen Gegenstände aus dem Drittland in das Inland gelangen und welche Zweifelsfragen sich dabei ergeben.

[*] Alexander Thoma, Steuerberater und Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern ist Partner bei EY Düsseldorf und Ellen Kirchhainer, Rechtsanwältin und Steuerberaterin ist Direktorin bei EY Düsseldorf.

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