OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.10.2017, S 7389 A - 2 - St 111
Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diesen sind die BMF-Schreiben vom 30.4.1981 (BStBl 1981 I S. 312 „Führung des Umsatzsteuerhefts”), vom 17.1.1983 (BStBl 1983 I S. 105 „Ausstellung und Führung von jeweils zwei Umsatzsteuerheften”) und zum Vordruckmuster des Umsatzsteuerheftes das BMF-Schreiben vom 30.4.2012 (BStBl 2012 I S. 579) eingearbeitet.
1. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes
Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die
- ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen
- von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;
- dies gilt auch für Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.
Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.
Die Begründung einer gewerblichen Niederlassung setzt einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum voraus, der den Mittelpunkt des geschäftlichen Lebens des Unternehmers bildet und der als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen ist (z.B. Geschäftslokal, Verkaufsstelle, Büro). Auch eine Wohnung kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine gewerbliche Niederlassung darstellen. Unternehmer, die ambulant Leistungen durch Umherziehen von Ort zu Ort erbringen, begründen mit dem Einrichten einer bloßen Kontaktstelle keine gewerbliche Niederlassung, auch wenn der Unternehmer über diese Kontaktstelle ständig telefonisch erreichbar ist, an diesem Ort Bürotätigkeiten verrichtet werden oder die Buchführung vorgehalten wird.
Hält ein Schausteller nur Räumlichkeiten für ein Ersatzteillager oder zur zwischenzeitlichen Einlagerung seines Fahrgeschäfts vor, dienen diese nicht dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb und stellen daher keine gewerblichen Niederlassungen dar.
Der Begriff Reisegewerbebetrieb ergibt sich aus § 35a Abs. 2 GewStG. Danach ist ein Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 GewO) besitzt.
Hierunter fallen insbesondere die Angehörigen des schaustellenden Gewerbes (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO). Schausteller ist derjenige, der von Ort zu Ort zieht und seine der Unterhaltung dienenden Leistungen auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt (vgl. § 30 UStDV).
2. Ausstellung des Umsatzsteuerheftes für inländische Unternehmer
Das Umsatzsteuerheft wird von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt ausgestellt. Der Unternehmer hat vor dem Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes zu beantragen. Hierbei kann die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes für die betreffenden Unternehmer je nach örtlicher Handhabung zentral oder dezentral (vom jeweils zuständigen VTB, ggf. im Rahmen der Neuaufnahme) erfolgen. Dies gilt auch für die listenmäßige Erfassung der ausgestellten Umsatzsteuerhefte und die Überwachung des – bereits bei der Ausstellung bestimmten – Vorlagetermins (siehe Tz. 6) für das Umsatzsteuerheft.
Der Unternehmer ist bei Ausstellung darauf aufmerksam zu machen, dass er das Umsatzsteuerheft – ggf. neben der Reisegewerbekarte – bei der Gewerbeausübung ständig bei sich zu tragen und auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten (Finanzamt, Ordnungsamt, Polizei) vorzulegen hat.
3. Ausstellung des Umsatzsteuerheftes für im Ausland ansässige Unternehmer
Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches des UStG haben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO), richtet sich nach der UStZustV (vgl. ofix: AO/21/1).
4. Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
Von der Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 UStDV folgende Unternehmer befreit: