Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind
- Das richtige Konto
- Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte
- Wahl des Verkehrsmittels
- Vorsteuerabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
4663 |
6663 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer |
4668 |
6668 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen auswärtigen Tätigkeiten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Ohne eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten uneingeschränkt abgezogen werden können oder ggf. pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Für Fahrten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Fahrtkosten, die der Arbeitnehmer verauslagt hat, kann der Arbeitgeber ihm steuerfrei erstatten. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten" 4663 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
|
an Bank |
2 Praxisbeispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitnehmer erstellt eine Abrechnung für seinen Privat-Pkw
Der Arbeitgeber hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er die Kfz-Kosten, die ihm bei Auswärtstätigkeiten entstehen, mit den tatsächlichen Kosten abrechnen darf. Nach der Zusammenstellung der Aufwendungen betragen die Kfz-Kosten des Arbeitnehmers insgesamt 9.310 EUR. Bei einer Jahresfahrleistung von 16.322 km errechnet sich hieraus ein individueller Km-Satz von 9.310 EUR : 16.322 = 0,57 EUR. Der Arbeitnehmer legt im Jahr insgesamt 5.312 km anlässlich verschiedener Auswärtstätigkeiten zurück, die der Arbeitgeber bisher mit der Pauschale von 0,30 EUR erstattet hat.
Der Arbeitgeber nimmt die Unterlagen seines Arbeitnehmers zum Lohnkonto (das ist zwingend erforderlich) und kann ihm noch folgenden Betrag erstatten:
5.312 km × 0,57 EUR = |
3.027,84 EUR |
bereits gezahlt 5.312 km × 0,30 EUR = |
1.593,60 EUR |
noch lohnsteuerfrei erstattungsfähig |
1.434,24 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4668/ 6668 |
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer |
1.434,24 |
1200/ 1800 |
Bank |
1.434,24 |
Beim Einsatz von arbeitnehmereigenen Fahrzeugen kann der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug beanspruchen, weil die Leistung nicht für sein Unternehmen erbracht worden ist. Der Arbeitgeber darf also aus den Benzin-, Park-, Reparaturrechnungen usw. seines Arbeitnehmers keine Vorsteuer geltend machen, selbst dann nicht, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR handelt.
3 Abrechnung der Fahrtkosten bei Arbeitnehmern als Reisekosten
Zu den Reisekosten des Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die ihm unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Voraussetzung ist immer, dass die Reise betrieblich/beruflich veranlasst ist. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen erstatten. Zu den Aufwendungen einer Auswärtstätigkeit gehören die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Der Arbeitgeber zieht die Beträge, die er an seinen Arbeitnehmer erstattet bzw. für ihn übernimmt, als Betriebsausgaben ab. Reisekosten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Wenn die Auswärtstätigkeit sowohl privat als auch betrieblich veranlasst ist, kann der Arbeitgeber die Beträge nur insoweit lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten, als sie auf den betrieblichen Anteil der Reise entfallen. Erstattet er auch den privaten Anteil, muss er diesen Teil der Kosten als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erfassen.
4 Voraussetzung für Reisekostenabrechnung des Arbeitnehmers: Wann der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. eine erste Tätigkeitsstätte hat
Für die Abrechnung von Reisekosten ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Bei einer ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur eingeschränkt abziehen (= Abzug der Entfernungspauschale). Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss der Arbeitgeber die Aufwendungen (ggf. mit 0,03 % bzw. 0,002 % vom Bruttolistenpreis) als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Ohne erste Tätigkeitsstätte sind die Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und somit uneingeschränkt abziehbar.
Der BFH hat entschieden, dass das seit 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht verfassungsgemäß ist, soweit der Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer eingeschränkt ist. So ist der Abzug der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer beschränkt (sog. Entfernungspauschale). Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, richtet sich nach der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber.
Polizeidienststelle gilt als erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten
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