Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Höhe der Verpflegungspauschale
- Gestellung von Mahlzeiten
- Verpflegung als Arbeitslohn
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
4666 |
6660 |
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Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand |
4664 |
6664 |
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Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Freiwillige Sozialleistungen |
4945 |
6822 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Zu den Reisekosten des Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die ihm unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit erstatten. Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sondern nur in Höhe von Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand |
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an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Mehrtägiges Seminar des Mitarbeiters mit Übernachtung im Jahr 2024
Ein Arbeitnehmer nimmt auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem zweitägigen Seminar mit Übernachtung teil. Der Arbeitnehmer hat die Hotelrechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausstellen lassen. Der Arbeitgeber erstattet die Übernachtungskosten von 127 EUR. In diesem Betrag ist das Frühstück mit 20 EUR enthalten. Die Rechnung des Seminarveranstalters in Höhe von 571,20 EUR hat der Arbeitgeber unmittelbar bezahlt. Im Gesamtpreis war für beide Tage kein "seminartypisches" Mittagessen enthalten.
Der Arbeitnehmer erhält das Frühstück auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für An- und Abreisetag steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Verpflegungspauschale von jeweils 14 EUR zu.
Bezeichnung |
Nettobetrag |
Umsatzsteuer |
Bruttobetrag |
Übernachtung |
100,00 EUR |
7,00 EUR |
107,00 EUR |
Frühstück (19 % USt) |
16,80 EUR |
3,20 EUR |
20,00 EUR |
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Seminar |
480,00 EUR |
91,20 EUR |
571,20 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4666/6660 |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
100,00 |
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4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen (Seminarkosten) |
480,00 |
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4664/6664 |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand |
16,80 |
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1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
7,00 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
94,40 |
1200/1800 |
Bank |
698,20 |
3 Reisekostenabrechnung bei Arbeitnehmern: Diese Kosten können abgerechnet werden
Zu den Reisekosten des Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die ihm unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit erstatten. Zu den Aufwendungen einer Auswärtstätigkeit gehören die
- Fahrtkosten,
- Verpflegungsmehraufwendungen,
- Übernachtungskosten und
- Reisenebenkosten.
Voraussetzung ist immer, dass die Reise betrieblich veranlasst ist. Reisekosten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Beträge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet bzw. für ihn übernimmt, zieht er als Betriebsausgaben ab. Wenn die Auswärtstätigkeit sowohl privat als auch betrieblich veranlasst ist, kann der Arbeitgeber die Beträge nur insoweit lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten, als sie auf den betrieblichen Anteil der Reise entfallen. Erstattet er auch den privaten Anteil, muss er diesen als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erfassen.
4 Ermittlung und Erstattung des Verpflegungsmehraufwands bei Arbeitnehmern
Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
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Abwesenheit |
Pauschale |
Eintägige Reise |
8 Stunden und weniger |
0 EUR |
Eintägige Reise |
mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
Mehrtägige Reise: Anreisetag |
ohne Zeitvorgaben |
14 EUR |
Mehrtägige Reise: Abreisetag |
ohne Zeitvorgaben |
14 EUR |
Mehrtägige Reise |
24 Stunden |
28 EUR |
Tab. 1: Verpflegungspauschalen
Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt dann davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt.
Was bei einer mehrtägigen Reise ohne Übernachtung beachtet werden muss
Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Die Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 EUR für den...