Der Ansatz von Reisekosten ist einzig an das Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geknüpft. Danach muss die konkrete Tätigkeit außerhalb der Wohnung und außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers erfolgen. Hierzu sind die beruflichen Tätigkeiten in 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • vorübergehende Auswärtstätigkeit,
  • Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen und
  • Tätigkeit auf einem Fahrzeug.

Diese Unterteilung ist ausreichend, um alle nach dem neuen Reisekostenrecht begünstigten Auswärtssachverhalte zu erfassen. Das entscheidende Merkmal, das den 3 Tätigkeitsarten gemeinsam ist und sie zum Begriff der beruflichen Auswärtstätigkeit miteinander verbindet, liegt darin, dass der Arbeitnehmer seine konkrete Arbeitstätigkeit in diesen Fällen an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten und damit "außerhalb" erbringt. Dabei kommt den beiden zuletzt genannten Fallgruppen keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Sie dienen lediglich der Klarstellung, dass auch Arbeitnehmer, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, weil sie ausschließlich an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug eingesetzt sind, begrifflich eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit ausüben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge