Allein durch Zeitablauf wird keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Die beruflichen Auswärtstätigkeiten werden bei gleich bleibendem Einsatzort nach Ablauf von 3 Monaten nicht mehr den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

Zeitlich unbegrenzter Reisekostenansatz bei befristeter Abordnung

Ein leitender Angestellter wird im Rahmen der Umstrukturierung eines Konzerns zum Aufbau einer neuen Vertriebsabteilung für einen Zeitraum von 10 Monaten an ein Tochterunternehmen abgeordnet. Da die Entfernung nur 50 Kilometer beträgt, fährt er täglich mit dem Pkw zu seinem vorübergehenden Arbeitsort.

Ergebnis: Die befristete Abordnung an das Tochterunternehmen ist für die gesamte Dauer eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit. Das Tochterunternehmen wird anders als nach den bisherigen Reisekostenregelungen ab dem 4. Monat nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann für sämtliche Fahrten während des 10-Monatszeitraumes den Reisekostensatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Die 3-Monatsfrist hat für die Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Bedeutung mehr. Im Unterschied dazu ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund der für diesen Bereich weiter bestehenden gesetzlichen 3-Monatsfrist ab dem 4. Monat ausgeschlossen.[2]

Wäre im Beispielsfall anstelle der Abordnung eine zeitlich unbefristete Versetzung an das Zweigunternehmen erfolgt, wäre von Beginn an eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden, sodass auch bei in Aussichtstellung einer möglichen Rückkehr an den Hauptsitz der Firma keine berufliche Auswärtstätigkeit vorgelegen hätte. Nach Reisekostenregelungen kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers darüber entscheiden, ob lohnsteuerliche Reisekosten gewährt werden oder Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorliegen.

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