Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard 50 oder 100, um auf diese Weise die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten zu mindern, so gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten.

Private Mitbenutzung

Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil dann nicht vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard und die ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrtkosten liegen, die ohne die BahnCard entstanden wären. Die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung führt deshalb dann nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sich durch die beruflichen Auswärtstätigkeiten wegen des halben Fahrpreises eine Kostenersparnis ergibt, die größer ist als der ersetzte Preis für die BahnCard.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für eine BahnCard, die ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, so ist der Arbeitgeberersatz nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15 % pauschal erheben.[1]

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