1Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (Art. 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) und Nebenkostenerstattung (Art. 12) zu. 2Daneben werden die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 EUR sowie für Unterkunft erstattet; Art. 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

[1] Art. 13 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

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