(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 9 und 10 weiterbewilligen.
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