(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherrn abgeordneten anderen Beamten und Richter. 2Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

(2)[1] Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 17),

 

2.

Auslagen für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung (§ 18 Abs. 1 und 2) und

 

3.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 18 Abs. 3).

Bis 21.03.2005:

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1.

Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 20),

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 21 Abs. 1),

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 21 Abs. 2) und

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß (§ 21 Abs. 3).

[1] Abs. 2 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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