Leitsatz
1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.
2. Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH‐Urteils vom 26.9.2013, C‐189/11, Kommission/Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der 6. EG-RL berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.
Normenkette
§ 4 Nr. 23, § 25 Abs. 1 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i, Art. 26 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin führte Schul- und Studienreisen an Schulen, Vereinen oder Gruppen durch. Sie sah ihre Leistungen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei an. Das FA war der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Anzuwenden sei die Margenbesteuerung nach § 25 UStG auch hinsichtlich ausländischer Leistungsanteile, da die Schulen und Vereine keine Unternehmer gewesen seien. Das FG (FG Rheinland Pfalz vom 26.10.2009, 6 K 1615/06, Haufe-Index 2666494, EFG 2011, 1365) ging davon aus, dass die Margenbesteuerung nur in Abhängigkeit vom Unternehmerstatus des Leistungsempfängers anzuwenden sei.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zwar seien die Leistungen nicht steuerfrei. Für die Anwendung der Margenbesteuerung komme es aber zumindest nach dem Unionsrecht, auf das sich die Klägerin zu ihren Gunsten berufen könne, nicht darauf an, ob der Empfänger die Leistung für unternehmerische Zwecke verwende.
Hinweis
1.Für sog. Reiseleistungen sieht das nationale Recht ebenso wie das Unionsrecht eine vom Regelbesteuerungssystem abweichende Sonderregelung vor, nach der sich die Besteuerung nicht nach dem Entgelt, sondern nur nach einer sog. Marge richtet. Diese bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für die Reiseleistung, die der Unternehmer erbringt, und dem Entgelt für Vorleistungen, die der Unternehmer für diese Reiseleistung bezieht.
2. Streitig war bislang der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung.
a) |
Das nationale Recht schränkt die Margenbesteuerung in § 25 Abs. 1 UStG auf Leistungen ein, die "nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers" bestimmt sind. Die Margenbesteuerung beschränkt sich danach auf Reiseleistungen, die der Leistungsempfänger z.B. privat oder hoheitlich verwendet. |
b) |
Eine derartige Einschränkung besteht im Unionsrecht nicht (EuGH vom 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, UR 2013, 835). Danach ist die Margenbesteuerung unionsrechtlich (Art. 306 bis 310 MwStSystRL) im Sinne einer sog. Kundenmaxime auf Reiseleistungen an alle Arten von Kunden und nicht nur eingeschränkt entsprechend einer sog. Reisendenmaxime auf an Endverbraucher erbrachte Reiseleistungen anzuwenden. |
c) |
Kommt es somit nach der Richtlinie nicht darauf an, ob der Empfänger der Reiseleistung Endverbraucher oder Unternehmer ist, kann sich der Steuerpflichtige gegenüber dem nationalen Recht auf die Richtlinie berufen. |
3. Die Erbringung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten und Universitäten ist nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Dem Unternehmer muss hierfür die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von Jugendlichen obliegen und diese bei sich aufnehmen. Die bloße Erbringung von Reiseleistungen reicht nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.11.2013 – V R 11/11