OFD Hannover, Verfügung v. 4.4.2007, S 7117 - 38 - StO 171
Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen sind wie folgt zu beurteilen:
1. Restaurationsleistungen als Reisevorleistungen
Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte sein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet betreibt. Sie ist in Bezug auf die Reisevorleistung steuerfrei, wenn der Dritte sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt.
2. Restaurationsleistungen als Eigenleistungen
Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern sind. Die Restaurationsleistungen werden in der Betriebsstätte des Veranstalters im Zielgebiet erbracht (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).
3. Restaurationsleistungen bei Reiseleistungen zwischen Unternehmen (insbes. Kettengeschäften):
Verkauft der Reiseveranstalter die zu einer Pauschalreise gebündelten Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (insbesondere bei Kettengeschäften und Incentive-Reisen), unterliegen diese Umsätze nicht der Margenbesteuerung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen ausländischer Hoteliers sind gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland (Geschäftssitz des Paketveranstalters) ausgeführt und umsatzsteuerbar.
Hat der deutsche Reiseveranstalter keine aufgeschlüsselten Rechnungen der ausländischen Hoteliers, ist der auf die Restaurationsleistung entfallende Anteil des Entgelts zu schätzen. Schätzungsgrundlage ist das jeweils gültige BMF-Schreiben über Pauschbeträge für Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen (zuletzt BMF-Schreiben vom 9.11.2004, BStBl 2004 I S. 1052).
Das BMF-Schreiben ist zwar zur Ertragsteuer ergangen. Es ist im Rahmen von Schätzungen aber auch für umsatzsteuerliche Zwecke zu nutzen. Denn die Pauschbeträge berücksichtigen das Kostenniveau in den verschiedenen Staaten und werden aktualisiert. Das Verhältnis zwischen Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten ist ein geeigneter Maßstab, den auf die Restaurationsleistung entfallenden Entgeltanteil zu schätzen. Schließt das Reisepaket Halbpension ein, ist der Pauschbetrag für die Abwesenheitsdauer weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden zugrunde zu legen.
Vor Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs sind die Pauschbeträge für Verpflegungsaufwendungen um die darin enthaltenen Aufwendungen für Getränke zu kürzen. Denn Unterkunft und Verpflegung im Hotel beinhaltet keine Getränke. Der Kürzungsbetrag ist einzelfallabhängig zu schätzen.
Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten unterwerfen auch Reiseleistungen zwischen Unternehmen der Margenbesteuerung. Sie lehnen Anträge deutscher Reiseveranstalter auf Vergütung der auf der eingekauften Restaurationsleistung lastenden Vorsteuer unter Hinweis auf Art. 306 bis 310 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL, bisher Art. 26 der 6. EG-Richtlinie) ab. Die EU-widrige Auslegung der MwStSysRL durch andere EU-Mitgliedstaaten führt zu einer Doppelbesteuerung bei deutschen Reiseveranstaltern.
Wenden sich deutsche Reiseveranstalter deshalb gegen die Besteuerung der weiterverkauften Restaurationsleistungen, ist ihnen anheim zu stellen, bei der EU-Kommission vorstellig zu werden oder darauf hinzuwirken, dass durch gerichtliche Entscheidungen die EU-widrige Handhabung in anderen Mitgliedstaaten beseitigt wird. Ich habe auch keine Bedenken, wenn Sie den Reiseveranstaltern auf Antrag zum Nachweis ihres Vorsteuervergütungsanspruchs gegenüber den ausländischen Finanzbehörden Bescheinigungen des Inhalts erteilen, dass es sich bei den Restaurationsleistungen der ausländischen Hoteliers nicht um Reisevorleistungen im Sinne von Art. 310 MwStSysRL (bisher Art. 26 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) handelt.
Normenkette
UStG § 3 a Abs. 1